| Niedersächsisches
Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 15. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 246 - VORIS 20480 01 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503) Hinweis: Aktuell ist eine Novellierung des NGG in Vorbereitung. |
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§ 1 Ziel des GesetzesZiel dieses Gesetzes ist es, Frauen eine gleichberechtigte Stellung in den öffentlichen Verwaltungen zu verschaffen. Hierzu gehören insbesondere
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Für öffentliche Theater und Orchester sowie für außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als dem nicht ihre Eigenart entgegensteht; die Vorschriften dieses Gesetzes gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die inhaltlich prägenden Einfluss auf die künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit der Einrichtung haben können. (3) Das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe; diese sollen jedoch bei ihrer Personalwirtschaft die Ziele dieses Gesetzes eigenverantwortlich beachten. (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende. (5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
soweit sie über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vorzunehmen. (6)
Unterrepräsentanz im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauenanteil in einer Lohn-,
Vergütungs-
und Besoldungsgruppe (Bereich) einer Dienststelle unter 50 vom Hundert
liegt. § 3 Allgemeine Vorschriften(1) Die Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele erfolgt durch Maßnahmen der Personalentwicklung und durch die Förderung von Frauen bei der Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. (2) Frauen dürfen durch die Anwendung von Auswahl- und Beurteilungsmerkmalen weder unmittelbar noch mittelbar benachteiligt werden. (3)
Eine mittelbare
Benachteiligung von Frauen liegt insbesondere vor, wenn sich eine
Regelung oder
ein Beurteilungsmerkmal tatsächlich auf Frauen erheblich
häufiger nachteilig
auswirkt oder auswirken kann als auf Männer, sofern diese
Auswirkungen nicht
durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden, die sich aus der
Art der
Tätigkeit ergeben. § 4 Stufenplan(1) Jede Dienststelle erstellt nach Maßgabe ihrer dienstrechtlichen Befugnisse auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation einen Stufenplan. Im Stufenplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Unterrepräsentanz von Frauen im Sinne des § 2 Abs. 6 abgebaut werden soll. Der Stufenplan ist alle zwei Jahre fortzuschreiben. Wird ein Teil der Beschäftigten voraussichtlich familiengerechte Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist dies bei der Planung des Personalbedarfs zu berücksichtigen. (2)
An der Erstellung des
Stufenplans ist die Frauenbeauftragte frühzeitig zu
beteiligen. § 5 Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger TätigkeitenFrauen
sind bei Einstellung,
Beförderung und Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten gegenüber männlichen
Mitbewerbern mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung so lange
vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Lohn-,
Vergütungs- und
Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 vom
Hundert
vertreten sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen des
Artikels 33
Abs. 2 des Grundgesetzes ist § 9 zu
berücksichtigen. Der Vorrang
einer Mitbewerberin gegenüber einem männlichen
Mitbewerber entfällt, wenn in
seiner Person schwer wiegende Gründe vorliegen, hinter denen
das in Satz 1
genannte Ziel zurücktreten muss und die durch Gründe
in der Person der Frau
nicht aufgewogen werden. § 6 Ausbildung(1) Bewerberinnen für Ausbildungsplätze sind bei gleicher Eignung und Befähigung so lange gegenüber männlichen Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen, bis sie 50 vom Hundert der bei der Dienststelle zu besetzenden Ausbildungsplätze innehaben; § 5 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Ausbildungen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. (2)
Ausbildungsplätze sind
öffentlich auszuschreiben. Hat in einem Ausbildungsgang der
Frauenanteil
zuletzt weniger als 20 vom Hundert betragen, so ist dafür
zusätzlich öffentlich
mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu erhöhen. § 7 Stellenausschreibung(1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind Stellen intern und grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. (2) Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden. (3) In die Ausschreibung ist der Hinweis auf mögliche Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. (4)
Die Frauenbeauftragte kann
eine zweite Ausschreibung verlangen, wenn sich keine Frau beworben hat.
§ 8 Auswahlverfahren(1) Bei der Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen mindestens zur Hälfte Frauen, die die in der Stellenausschreibung angegebenen Grundvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. (2)
Fragen nach der
Familienplanung und Fragen danach, wie die Betreuung von Kindern neben
der
Berufstätigkeit sichergestellt wird, sind unzulässig.
§ 9 Auswahlkriterien(1) Im Auswahlverfahren sind für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich die Anforderungen des Berufes, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn maßgebend. (2) Für die Beurteilung der Eignung sind auch Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit während der Familienphase wie Flexibilität, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Tatkraft und Organisationsfähigkeit einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind. (3)
Vorangegangene
Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen der
Erwerbstätigkeit zur Betreuung
von Kindern dürfen nicht nachteilig berücksichtigt
werden. Hat sich auf eine
teilzeitgeeignete Stelle keine zweite Teilzeitkraft beworben, so darf
die
Bewerbung der einen Teilzeitkraft aus diesem Grunde nur abgelehnt
werden, wenn
dafür zwingende personalwirtschaftliche Gründe
vorliegen. § 10 Fortbildung(1) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Fortbildungsveranstaltungen sind auch die Themen Gleichberechtigung, Benachteiligung von Frauen und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzusehen. Diese Themen sind insbesondere Bestandteil von Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte und für Beschäftigte, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind. (2) Dienststellen haben Veranstaltungen für Frauen anzubieten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme höherwertiger Stellen vorbereiten. (3) Fortbildungsveranstaltungen zu Gleichberechtigungsfragen sollen vorrangig durch Frauen geleitet werden. Im Übrigen sollen Frauen im gleichen Umfang als Leiterinnen und Referentinnen bei Fortbildungsveranstaltungen eingesetzt werden wie Männer. (4) Beurlaubte Beschäftigte sind rechtzeitig und umfassend über Fortbildungsmaßnahmen zu unterrichten. (5) Bei der Konzeption von Fortbildungsveranstaltungen sind Frauen gezielt anzusprechen, damit eine Besetzung von 50 vom Hundert der Plätze mit Frauen möglich wird. (6)
Fortbildungsveranstaltungen
sind so durchzuführen, dass Beschäftigte, die Kinder
betreuen oder
pflegebedürftige Angehörige versorgen, teilnehmen
können. Grundsätzlich ist
Kinderbetreuung anzubieten. Im Rahmen der zur Verfügung
stehenden
Haushaltsmittel werden auf Antrag die nachgewiesenen Mehrkosten
für die Kinderbetreuung
und für die Pflege von Angehörigen, die nach
ärztlichem Gutachten
pflegebedürftig sind, in angemessener Höhe erstattet.
§ 11 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz(1) Die Dienststelle ist verpflichtet, Hinweisen auf sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nachzugehen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass sie unterbleiben. (2) Eine sexuelle Belästigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz durch sexuell geprägtes Verhalten, insbesondere durch
beeinträchtigt wird. (3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten. (4) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich an die zuständigen Stellen der Dienststelle zu wenden, wenn sie sich von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sind
(5)
Beschäftigte dürfen
dienstlich nicht benachteiligt werden, weil sie sich gegen eine
sexuelle
Belästigung gewehrt oder in zulässiger anderer Weise
ihre Rechte ausgeübt
haben. § 12 Gremien(1) Kommissionen, Arbeitsgruppen, Fachkonferenzen, Beiräte sowie vergleichbare Gremien einschließlich Personalauswahlgremien, die durch Beschäftigte beschickt werden, sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. (2)
Wird ein Gremium auf Grund
der Benennung oder des Vorschlags einer Stelle gebildet, die nicht zur
öffentlichen Verwaltung gehört, oder werden
Mitglieder in Gremien außerhalb der
öffentlichen Verwaltung entsandt, so ist auf eine
hälftige Besetzung der
Gremien mit Frauen hinzuwirken. § 13 Gleitende ArbeitszeitDie
Arbeitszeit ist, soweit die
Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle dies zulässt,
in der Weise zu regeln,
dass die Beschäftigten über Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit und der
Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen
können (gleitende
Arbeitszeit). Liegt die Voraussetzung des Satzes 1 nicht vor,
so ist zu
prüfen, ob eine entsprechende Regelung für
Teilbereiche einer Dienststelle
getroffen werden kann. § 14 Familiengerechte ArbeitszeitgestaltungBeschäftigten,
die Kinder unter
zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftige Angehörige
betreuen, ist auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus
eine flexible
Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen
Arbeitszeit zu gewähren, soweit
nicht überwiegende dienstliche Belange entgegenstehen. Die
Ablehnung eines
Antrages ist schriftlich zu begründen. § 15 Beurlaubung und Teilzeitarbeit(1) Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die eine Beurlaubung oder eine Ermäßigung der Arbeitszeit beantragen, ausdrücklich auf die beamten-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. (2) Die Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass sie ihren Beschäftigten genügend Teilzeitarbeitsplätze anbieten können. Stellen von Beschäftigten mit Leitungsaufgaben sollen hiervon nicht ausgeschlossen werden. (3) Teilzeitarbeitsverhältnisse, bei denen wegen ihrer Geringfügigkeit Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu entrichten sind, dürfen nicht begründet werden, sofern nicht zwingende personalwirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Ausgenommen sind Nebentätigkeiten, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sowie Beschäftigungsverhältnisse während der Dauer eines Studiums. (4) Die Ermäßigung von Arbeitszeit ist grundsätzlich personell auszugleichen; dabei sind verbleibende Stellenreste zu vollen Stellen oder Teilzeitstellen zusammenzuführen. Für die Beschäftigung von Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzes sind Haushaltsmittel bereitzustellen. (5)
Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen sowie Aushilfstätigkeiten sind
vorrangig denjenigen
Beschäftigten der Dienststelle anzubieten, die aus
familiären Gründen beurlaubt
worden sind und die Interesse an der Übernahme solcher
Tätigkeiten bekundet
haben. § 16 Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten(1) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Können Teilzeitbeschäftigte an einer längerfristigen Fortbildungsmaßnahme nur teilnehmen, wenn sie dabei ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dauernd überschreiten, so soll ihnen für die Dauer der Maßnahme auf Antrag vorübergehend eine Vollzeitbeschäftigung gewährt werden. (2)
Den Beschäftigten, die
Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, dürfen aus diesem Grund
keine dienstlichen
Nachteile entstehen. § 17 GeltungsbereichDie
§§ 18 bis 22 gelten
nicht für die Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise sowie
für Hochschulen. § 18 Bestellung(1) In jeder Dienststelle ( § 2 Abs. 5 ) sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Frauenbeauftragte und eine Vertreterin zu bestellen. Bei jeder Fachabteilung einer Bezirksregierung, in der über Einstellungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen bei nachgeordneten Stellen entschieden wird, sind zusätzliche Frauenbeauftragte und Vertreterinnen zu bestellen. Die Dienststelle bestellt die Frauenbeauftragte und die Vertreterin mit deren Einverständnis. Vor der Bestellung sind die weiblichen Beschäftigten anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung ist zu berücksichtigen. (2)
Die Bestellung der
Frauenbeauftragten und ihrer Vertreterin erfolgt für die Dauer
von vier Jahren;
sie kann mit ihrem Einverständnis aufgehoben werden. Im
Übrigen kann die
Bestellung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. § 19 Rechte und Pflichten(1) Die Frauenbeauftragte ist der Leitung der Dienststelle unmittelbar unterstellt. Sie darf keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. (2) Die Frauenbeauftragte ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge, des Arbeitsentgelts oder der sonstigen Vergütungen ganz oder teilweise zu entlasten. Die Entlastung beträgt
In Dienststellen mit bis zu 200 Beschäftigten ist die Frauenbeauftragte so zu entlasten, wie es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Frauenbeauftragte in den Fachabteilungen von Bezirksregierungen ( § 18 Abs. 1 Satz 2 ) im erforderlichen Umfang zu entlasten. Auf den gemeinsamen Antrag der Frauenbeauftragten und ihrer Vertreterin ist die Dienststelle verpflichtet, die Entlastung auf die Frauenbeauftragte und ihre Vertreterin aufzuteilen, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. (3) Die Frauenbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln auszustatten. (4) Die Frauenbeauftragte darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (5) Personen, die als Frauenbeauftragte tätig sind oder tätig waren, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für sonstige Angelegenheiten, es sei denn, sie bedürfen ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach keiner vertraulichen Behandlung. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt bei schriftlicher Einwilligung der betroffenen Beschäftigten. Die Verpflichtung nach Satz 2 besteht nicht gegenüber
(6)
Die Vertreterin der
Frauenbeauftragten kann im Einvernehmen mit der Frauenbeauftragten
Aufgaben zur
eigenständigen Erledigung übernehmen. § 20 Aufgaben und Befugnisse(1) Die Frauenbeauftragte wirkt bei der Durchführung dieses Gesetzes mit und achtet auf die Einhaltung seiner Vorschriften. Sie ist an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. Dazu gehören insbesondere
Die Frauenbeauftragte kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen mit Frauenrelevanz äußern. (2) Die Rechte der zuständigen Personalräte, Richtervertretungen und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. (3) Die Frauenbeauftragte hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in der Dienststelle. (4) Der Frauenbeauftragten ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen zu gewähren; Personalakten sowie die anlässlich von Einstellungen getroffenen amtsärztlichen oder psychologischen Feststellungen darf die Frauenbeauftragte nur einsehen, wenn die betroffene Person nach Information im Einzelfall eingewilligt hat. Sie hat das Recht auf Teilnahme an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen. (5) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten unmittelbar an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. (6)
Die Frauenbeauftragte
richtet bei Bedarf Sprechzeiten ein. Sie beruft mindestens einmal
jährlich eine
Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ein
(Frauenversammlung). Kann nach den räumlichen oder
dienstlichen Verhältnissen
eine gemeinsame Versammlung der weiblichen Beschäftigten nicht
stattfinden, so
sind Teilversammlungen abzuhalten. § 21 Beanstandungsrecht, Aussetzung der Vollziehung(1) Hält die Frauenbeauftragte eine beabsichtigte Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 für unvereinbar mit diesem Gesetz, so hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist verkürzen. Im Falle der Beanstandung hat die Dienststelle unter Abwägung der Einwände neu zu entscheiden. Hält die Dienststelle an ihrer Entscheidung fest, so hat sie dieses schriftlich gegenüber der Frauenbeauftragten zu begründen. (2) Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 darf nicht vollzogen werden, solange die Frauenbeauftragte sie noch nach Absatz 1 beanstanden kann. Eine fristgerecht beanstandete Maßnahme darf vor der erneuten Entscheidung der Dienststelle nicht vollzogen werden. (3)
Wird die Frauenbeauftragte
nicht oder nicht rechtzeitig an einer Maßnahme nach
§ 20 Abs. 1
Satz 2 beteiligt, so kann sie verlangen, dass der Vollzug der
Maßnahme bis
zum Ablauf einer Woche nach ihrer Unterrichtung ausgesetzt wird. § 22 Unabhängigkeit(1) Bei der rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Frauenbeauftragte an Weisungen nicht gebunden. (2)
Die Frauenbeauftragten
haben das Recht auf dienststellenübergreifende Zusammenarbeit.
Die
Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an das für
Frauenfragen zuständige
Ministerium wenden. § 23 Schulfrauenbeauftragte(1) An jeder Schule wird eine Schulfrauenbeauftragte und eine Vertreterin bestellt. Dabei sind Vorschläge der weiblichen Landesbediensteten zu berücksichtigen. (2) Die Schulfrauenbeauftragte berät und unterstützt die Konferenzen und Ausschüsse der Schule sowie die Schulleitung bei der Verwirklichung dieses Gesetzes. Von allen Vorhaben der Schule, die die Belange der weiblichen Landesbediensteten berühren, ist sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann in gleichem Umfang wie die von ihr beratenen oder sonst unterstützten Funktionsträger Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen. Die Rechte und Pflichten der Konferenzen und Ausschüsse, der Schulleitung sowie der Personalvertretung der Schule bleiben unberührt. Die Schulfrauenbeauftragte kann sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unmittelbar an die Frauenbeauftragte der zuständigen Schulbehörde wenden. (3) Von der Bestellung einer Schulfrauenbeauftragten oder einer Vertreterin kann abgesehen werden, wenn es an einer Schule wegen der geringen Zahl der Landesbediensteten oder wegen des großen Anteils weiblicher Landesbediensteter einer Schulfrauenbeauftragten nicht bedarf. (4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu bestimmen über
§ 24 Berichtspflicht(1) Jede Dienststelle erstellt zum 1. Januar des auf den Beginn der Wahlperiode des Landtages folgenden Jahres einen Bericht zur Situation der weiblichen Beschäftigten. Der Bericht ist innerhalb der Dienststelle bekannt zu machen. Der Frauenbeauftragten, dem Personalrat und dem Richterrat ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) In dem Bericht sind insbesondere darzustellen
(3)
Die Landesregierung
berichtet dem Landtag im zweiten Halbjahr des auf den Beginn der
Wahlperiode
folgenden Jahres über die Durchführung dieses
Gesetzes. § 25 weggefallen§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 bis 3 am 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Die §§ 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. |