Bayerisches
Gesetz zur
Gleichstellung von
Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -
BayGlG)
Vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, BayRS 2039-1-A) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 292) |
||||
|
||||
Art. 1 - Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es ist darauf hinzuwirken, dass Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Religionsgemeinschaften sowie ihre erzieherischen und karitativen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (3)
Die Vorschriften dieses
Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Gleichstellung in besonderen
Rechtsvorschriften geregelt ist. Art. 2 - Ziele des Gesetzes(1) Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( Art. 94 Abs. 2 der Verfassung ) gefördert. Ziel der Förderung ist insbesondere
(2) Weiteres Ziel ist es, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken. (3) Ziel ist ferner, dass alle Beschäftigten, besonders in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen,
(4)
Der Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel ist zu beachten. Art. 3 - Begriffsbestimmungen(1) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind alle Bediensteten unabhängig davon, ob der Beschäftigung ein Beamten-, Richter-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu Grunde liegt, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis beruht auf einer Wahl. (2) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Dienststellen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ; Art. 6 Abs. 2 , 4 , 5 Satz 1 und Abs. 6 BayPVG gelten entsprechend. Soweit Dienststellen für andere Dienststellen Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten ausüben, haben sie insoweit die Aufgaben der ihr unterstellten Dienststellen nach diesem Gesetz wahrzunehmen; die Aufgaben der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bleiben hiervon unberührt. (3)
Gremien im Sinn dieses
Gesetzes sind Vorstände, Beiräte, Kommissionen,
Ausschüsse, Verwaltungs- und
Aufsichtsräte sowie vergleichbare Organe. Dies gilt nicht
für die Mitglieder
der Staatsregierung, für den Landtag, für die
Gerichtsbarkeit und für die
Mitgliedschaft in Gremien, soweit hierfür durch Rechtsnormen
oder
Vereinssatzungen ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist. Art. 4 - Aufstellung von Gleichstellungskonzepten(1) Die Dienststellen erstellen alle fünf Jahre nach Maßgabe ihrer dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuständigkeit unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, soweit solche nicht bestellt sind, der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, ein Gleichstellungskonzept. Die Dienststelle kann von der Erstellung von Gleichstellungskonzepten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind; dies gilt nicht für oberste Landesbehörden. Dienststellen, die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die Aufgaben anderer Dienststellen wahrnehmen, erstellen für den gesamten Bereich, für den sie zuständig sind, ein Gleichstellungskonzept. Ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Gleichstellungskonzepts, so ist dieses an die Entwicklung anzupassen. (2) Die Dienststellen erstellen nach der halben Laufzeit der Gleichstellungskonzepte eine tabellarische Datenübersicht über die Anteile von Frauen und Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Einstellung, Beförderung sowie Höhergruppierung. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3)
Kreisangehörige Gemeinden
können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ein
Gleichstellungskonzept erstellen. Art. 5 - Inhalt des Gleichstellungskonzepts(1) Grundlage des Gleichstellungskonzepts ist eine Beschreibung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zu den männlichen Beschäftigten. Hierfür sind jeweils zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahres die bisherigen Gleichstellungsmaßnahmen und gleichstellungsrelevante Daten auszuwerten. (2) Die vorhandenen Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern, insbesondere bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Beurlaubung, Einstellung, Bewerbung, Fortbildung, Beförderung, Höhergruppierung und Leistungsbesoldung, sind darzustellen und zu erläutern. (3) Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Maßnahmen zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen anhand von auch zeitbezogenen Zielvorgaben zu entwickeln. (4) Darüber hinaus sind Initiativen zur Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, insbesondere strukturelle Maßnahmen zu entwickeln und darzustellen. (5) Die kostenmäßigen Auswirkungen sind darzustellen. (6)
Die Gemeinden und
Gemeindeverbände können, unbeschadet von
Art. 4 Abs. 2 , durch
Satzung den Inhalt des Gleichstellungskonzepts zur Erreichung der Ziele
des
Gesetzes nach Art. 2 abweichend von den
Absätzen 1 bis 5 regeln. Art. 6 - Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungspflichten(1) Das Gleichstellungskonzept sowie die Aktualisierungen sind in den betroffenen Dienststellen in geeigneter Form bekannt zu geben. (2)
Wenn das
Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden ist, sind die
Gründe hierfür
sowohl im Rahmen einer Aktualisierung als auch bei der Aufstellung des
nächsten
Gleichstellungskonzepts darzulegen und entsprechend Absatz 1
bekannt zu
geben. Art. 7 - Stellenausschreibung(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit. (2) Bei der Ausschreibung von Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen. (3)
In Bereichen, in denen
Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als
Männer, sind Frauen
besonders aufzufordern, sich zu bewerben. Art. 8 - Einstellung und beruflicher Aufstieg(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
zu erhöhen. (2)
Bei der Besetzung von
Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, von Stellen
für die
Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und
Übertragung höher zu bewertender
Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind
dienstlich
feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der
Betreuung von Kindern
oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher
Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Art. 9 - Fortbildung(1) Frauen sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen. Unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 sind Frauen besonders zur Teilnahme einzuladen. (2) Auch Beschäftigten mit Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen. (3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den beruflichen Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, erleichtern, sind in ausreichendem Umfang anzubieten; Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Im Rahmen der Fortbildung sind auch die Themen Chancengleichheit, geschlechtersensible Sichtweise, Gleichstellung und Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz vorzusehen. Diese Themen sind insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind, sowie für Beschäftigte in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen vorzusehen. (5)
Frauen sollen für
Fortbildungsveranstaltungen verstärkt als Referentinnen und
Leiterinnen
gewonnen werden. Art. 10 - Flexible ArbeitszeitenSoweit
dienstliche Belange
nicht entgegenstehen, soll im Rahmen der gesetzlichen,
tarifvertraglichen und
sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall
Beschäftigten mit
Familienpflichten bei Notwendigkeit über die gleitende
Arbeitszeit hinaus eine
flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden. Art. 11 - Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit(1) Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ist ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. Es ist darauf hinzuwirken, dass sich daraus für die Teilzeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Wohnraum- und Telearbeit. (2)
Streben Beschäftigte, die
aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt
sind, wieder eine
Vollzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung
eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung,
Befähigung und
fachlicher Leistung sowie der personalwirtschaftlichen
Möglichkeiten vorrangig
berücksichtigt werden. Art. 12 - Beurlaubung(1) Beschäftigten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soll durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten. Sie sind über das Angebot an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren. Ihnen soll die Teilnahme ermöglicht werden. (2) Notwendige Auslagen für die Teilnahme werden in entsprechender Anwendung des Reisekostengesetzes erstattet, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme in Abstimmung mit der Dienststelle erfolgt und sie unmittelbar auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorbereitet. (3) In geeigneten Fällen sind Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstige zulässig befristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Dienststelle auf Antrag vorrangig Beschäftigten anzubieten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soweit nicht der Zweck der Beurlaubung oder dienstliche Belange entgegenstehen. (4) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Wahrung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorrangig berücksichtigt werden. (5)
Mit den Beurlaubten sollen
Beratungsgespräche geführt werden, in denen sie
über Einsatzmöglichkeiten
während und nach der Beurlaubung informiert werden. Art. 13 - WiedereinstellungBeschäftigte,
die aus
familiären Gründen aus dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
sollen unter Wahrung von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Möglichkeit
wieder eingestellt
werden. Art. 14 - Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken. (2)
Entsprechendes gilt für die
Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine
regelmäßige
Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der
Teilzeitbeschäftigung ist
damit nicht verbunden. Art. 15 - Bestellung(1) Bei den obersten Landesbehörden und bei Dienststellen, die über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten vorzunehmen, werden Gleichstellungsbeauftragte mit deren Einverständnis nach vorheriger interner Ausschreibung bestellt. Die Dienststelle kann von der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind. Der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können Gleichstellungsbeauftragte bestellen; Art. 20 bleibt unberührt. (2) Soweit auf Grund des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 Gleichstellungsbeauftragte nicht zu bestellen sind oder von einer Bestellung abgesehen wird, werden in den Dienststellen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Beschäftigten und die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Diese nehmen für ihre Dienststelle die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 , Art. 17 Abs. 2 und 3 , Art. 18 Abs. 1 wahr. Die übrigen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nehmen in diesem Fall die Gleichstellungsbeauftragten der jeweils zuständigen Dienststelle wahr. (3)
Die Bestellung der
Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für die Dauer von drei
Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung. Die Bestellung kann in
beiderseitigem
Einverständnis vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur
aus wichtigem Grund
widerrufen werden. In diesen Fällen erfolgt bis zum Ende der
laufenden Periode
eine unverzügliche Neubestellung; beginnt die Amtszeit
innerhalb des letzten
Jahres der laufenden Periode, endet sie mit Ablauf der darauf folgenden
Periode. Art. 16 - Rechtsstellung(1) Die Gleichstellungsbeauftragten sind grundsätzlich der Dienststellenleitung oder deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden und bei Mittelbehörden ist auch die Zuordnung zur Leitung der Verwaltungs- oder Personalabteilung und bei Hochschulen die Zuordnung für das nichtwissenschaftliche Personal zur Leitung der Hochschulverwaltung oder zur Leitung der Personalabteilung möglich. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil. (3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Eine dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragten können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte der Staatsregierung wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit nicht ohne Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten übermittelt werden. (5) Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung. Sie besitzen die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Personalrats, ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung. (6) Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. Hierzu gehört auch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Eine Änderung in der Höhe der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts ist mit den Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht verbunden. (7)
Die
Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
notwendigen und angemessenen personellen und sachlichen Mitteln
auszustatten.
Dazu gehört auch eine Vertretung in der Funktion als
Gleichstellungsbeauftragte. Art. 17 - Aufgaben(1) Die Gleichstellungsbeauftragten fördern und überwachen den Vollzug dieses Gesetzes und des Gleichstellungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung. Die Gleichstellungsbeauftragten fördern zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und die Sicherung der Chancengleichheit haben können. (3)
Zu den Aufgaben der
Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die Beratung zu
Gleichstellungsfragen
und Unterstützung der Beschäftigten in
Einzelfällen. Die Beschäftigten können
sich unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragten wenden. Art. 18 - Rechte und Pflichten(1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragten können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen. Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag der Betroffenen statt; die Gleichstellungsbeauftragten sind auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet werden. Eine Beteiligung an Vorstellungsgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen statt. Die Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden. (4) Die Gleichstellungsbeauftragten, ihre Vertretungen sowie die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Beschäftigten sind hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Angelegenheiten auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. Satz 1 gilt für die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 2 entsprechend. (5) Die Rechte und Pflichten des Personalrats bleiben unberührt. (6) Die Gleichstellungsbeauftragten können Informationsveranstaltungen sowie sonstige Aufklärungsarbeit im Einvernehmen mit der Dienststelle durchführen. (7)
Die Gleichstellungsbeauftragten
dürfen sich in Ausübung ihres Amts nicht
parteipolitisch betätigen. Art. 19 - Beanstandungsrecht(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleichstellungskonzept und andere Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstellungsbeauftragten das Recht, diese Verstöße zu beanstanden. Für die Beanstandung ist eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten einzuhalten. (2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung oder die für sie handelnde Stelle. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung so lange aufschieben. Hält sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen soweit möglich zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. Hält sie die Beanstandung nicht für begründet, so ist die Ablehnung der Beanstandung zu begründen. (3)
Das Beanstandungsverfahren
bedarf keiner Form. Art. 20 - Kommunale Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Bezirke, die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestellen, in der Regel nach vorheriger Ausschreibung, hauptamtliche oder teilhauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit deren Einverständnis. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bezirks, des Landkreises und der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin. Die Einzelheiten der Bestellung richten sich nach Art. 15 Abs. 3 , die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach Art. 16 bis 19 , soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten hierzu beratend tätig werden, Anregungen vorbringen, Initiativen entwickeln, sonstige öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sowie gleichstellungsbezogene Projekte durchführen und mit allen für die Umsetzung der Gleichberechtigung relevanten gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere den Frauengruppen und Frauenorganisationen, zusammenarbeiten können. (2)
Kreisangehörige Gemeinden
können Gleichstellungsbeauftragte mit deren
Einverständnis bestellen;
Absatz 1 gilt entsprechend. Art. 21 - Vertretung von Frauen und Männern in GremienAlle
an Besetzungsverfahren von
Gremien Beteiligten, auch wenn es sich dabei um gesellschaftliche
Institutionen, Organisationen, Verbände und Gruppen handelt,
die nicht Träger
öffentlicher Verwaltung sind, haben nach Maßgabe
dieses Gesetzes auf eine gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken. Art. 22 - BerichtspflichtenDie
Staatsregierung berichtet
dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die
Durchführung dieses Gesetzes. Art. 23 - AufsichtspflichtenDie
jeweiligen
Rechtsaufsichtsbehörden begleiten den Vollzug des Gesetzes in
den
Dienststellen, insbesondere die Erstellung der Gleichstellungskonzepte
sowie
die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, Ansprechpartnerinnen
und
Ansprechpartner. Art. 24 - In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. |