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Thüringer
Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG) Vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) |
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§ 1 GeltungsbereichDieses
Gesetz gilt für die
Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften
und der sonstigen
der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Gerichte
gilt dieses Gesetz
entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das
Thüringer Richtergesetz
nichts anderes bestimmen. Für die Hochschulen des Landes gilt
es ebenfalls,
soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt
ist. § 2 Gesetzesziel(1) Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der in der Verfassung des Freistaats Thüringen festgelegten Verpflichtung des Landes, seiner Gebietskörperschaften und anderer Träger der öffentlichen Verwaltung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen und Männer nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist insbesondere
(2)
Bei Privatisierung und
Ausgliederung von Aufgaben oder Betrieben der öffentlichen
Verwaltung soll
sichergestellt werden, dass die tatsächliche Gleichstellung
von Frauen und
Männern gewährleistet bleibt. § 3 Begriffsbestimmungen(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie in Berufsausbildung befindliche Personen. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Beamtinnen und Beamte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes , mit Ausnahme der Angehörigen der Hochschulen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes . (2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Einrichtungen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Abs. 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Personalführende Dienststellen sind Dienststellen mit Befugnissen zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten. (4)
Bereiche im Sinne dieses
Gesetzes sind die jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und
Lohngruppen, die
Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen
mit Vorgesetzten-
und Leitungsaufgaben, wozu auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen
und
Vorsitzender Richter zählen. Entsprechendes gilt für
die jeweiligen
Berufsausbildungen. § 4 Frauenförderplan(1)
Jede personalführende
Dienststelle erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der
Frauenbeauftragten für
jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan. Er ist nach zwei
Jahren der
aktuellen Entwicklung anzupassen. Für die Anpassung gilt Satz
1 entsprechend.
Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten. (2) Der Frauenförderplan ist auf der Grundlage einer Analyse der Beschäftigtenstruktur zu erstellen. Die statistischen Daten sind nach § 5 Abs. 1 auszuwerten. Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen und Fortbildung in den einzelnen Bereichen sind dabei darzustellen und zu begründen. (3) Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, ist im Rahmen von Zielvorgaben festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und fortbildenden Maßnahmen die Förderung der Gleichstellung erfolgen soll. Bei der Erstellung der Zielvorgaben ist weiterhin davon auszugehen, wie viele Stellen frei werden und welche in der Dienststelle tätigen Frauen die zur Ausfüllung dieser Stellen erforderliche Qualifikation besitzen oder in absehbarer Zeit erwerben können. (4) Der Frauenförderplan sowie seine Anpassung nach Absatz 1 Satz 2 sind in der Dienststelle bekannt zu machen. (5)
Soweit der Frauenförderplan
nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle die Gründe
dafür im Rahmen
der Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten
Frauenförderplans
darzulegen. § 5 Statistische Angaben(1) Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufstellt, erfasst dafür in den einzelnen Bereichen statistisch die Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht, Voll- und Teilzeittätigkeit sowie Beurlaubung nach dem Stand vom 30. Juni des jeweiligen Jahres. Jeweils zum Ende der Zweijahresfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ist eine Anpassung des jeweils geltenden Förderplans anhand der Istanalyse zu erstellen und über Bewerbungen, Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Fortbildungen in diesem Zeitraum zu berichten. Die statistischen Angaben sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfassen. (2)
Die Landesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzelnen Vorgaben
für die Erfassung der
statistischen Angaben unter Berücksichtigung der
Personalstatistik nach dem
Finanz- und Personalstatistikgesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I
S. 2.119) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln. § 6 Stellenausschreibung(1) Die Ausschreibung einer Stelle und eines Ausbildungsplatzes darf sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. In der Stellenausschreibung ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch die Stellenausschreibung aufgefordert werden. (2)
Soweit die gesetzlichen
Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, sollen Stellen
grundsätzlich auch
in Teilzeitform ausgeschrieben werden. Dies gilt auch für
Stellen mit
Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. § 7 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation(1) Sind in einzelnen Bereichen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt als Männer, hat die Dienststelle nach Maßgabe der Zielvorgaben des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(2) Berufliche Ausfallzeiten von Frauen und Männern wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung der Eignung auswirken. (3)
Für die Beurteilung der
Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten auch aus
ehrenamtlicher Tätigkeit im
Sozialbereich und die Betreuung von Kindern oder
Pflegebedürftigen
einzubeziehen, soweit diese Erfahrungen und Fähigkeiten
für die zu
übertragenden Aufgaben erheblich sind. § 8 Fortbildungsmaßnahmen(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen die Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Sie sind auf Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. (2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Möglichkeiten der Fortbildung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. (3) Beschäftigten mit Familienaufgaben sind Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen so anzubieten, dass eine Teilnahme erleichtert wird. (4) In Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte der Personalverwaltungen und für Vorgesetzte aus anderen Aufgabenbereichen sowie in Seminaren zur Mitarbeiterführung sind Fragen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere auch die Themen Frauenförderung, Frauendiskriminierung sowie Probleme der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, als fester Bestandteil der Schulung aufzunehmen. (5)
Frauen sind verstärkt als
Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsveranstaltungen
zu gewinnen. § 9 Familiengerechte Arbeitszeit(1) Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen. Die Möglichkeiten der Gleitzeit und der Vereinbarung individueller Arbeitszeiten sind dabei zu nutzen. (2) Auf Antrag der betroffenen Personen nach Absatz 1 muss die Dienststelle die Ablehnung von Anträgen auf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten der jeweiligen Frauenbeauftragten mitteilen. (3) Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, schriftlich auf die sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen in allgemeiner Form hinzuweisen. (4) Beschäftigte, deren Arbeitszeit unbefristet verkürzt wurde und die den Wunsch auf Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben, sollen bei der Neubesetzung von Vollzeitarbeitsplätzen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie des § 7 Abs. 3 vorrangig berücksichtigt werden, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte mit befristeter Arbeitszeitverkürzung, die vor Ablauf der Frist den Wunsch nach Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben. (5) Soweit die gesetzlichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, hat die Dienststelle unter Berücksichtigung der dienstlichen Möglichkeiten sowie des Bedarfs ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dies gilt gleichfalls für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Es ist sicherzustellen, dass sich daraus für die Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen ergeben. (6)
Anträgen von Beamtinnen und
Beamten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung ist
auch bei Stellen
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Maßgabe des
Thüringer
Beamtengesetzes zu entsprechen. Die Dienststelle muss die Ablehnung von
Anträgen begründen und auf Antrag der betroffenen
Personen der Frauenbeauftragten
mitteilen. § 10 Beurlaubung, Wiedereinstieg(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören die Unterrichtung über Fortbildungsprogramme und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung; über die Genehmigung zur Teilnahme entscheidet die Dienststelle. (2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teilnahme an einer Fortbildung während einer Beurlaubung nicht gewährt. Notwendige Auslagen sollen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes erstattet werden. Dienstlicher Unfallschutz wird nach Maßgabe der sozialversicherungs- sowie beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen gewährt. (3) Soweit Anträge auf Beurlaubung gestellt werden, gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. (4) Auf Antrag können beurlaubte Beschäftigte im Einvernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, soweit der Zweck der Beurlaubung nicht gefährdet wird und beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (5)
Beurlaubten Beschäftigten
ist grundsätzlich nach Ablauf der Beurlaubung ein
gleichwertiger Arbeitsplatz
anzubieten. Beurlaubte Beschäftigte, die eine vorzeitige
Rückkehr auf einen
Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz anstreben, sind bei der Besetzung
von
Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätzen bei gleicher Eignung,
Befähigung und
fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, soweit
andere Vorschriften
nicht entgegenstehen. Es ist anzustreben, die Beurlaubten wieder an
ihrem alten
Dienstort einzusetzen. § 11 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingter Beurlaubung(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe es rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. (2) Entsprechendes gilt für die Beschäftigten mit Familienpflichten, wenn sie aus der Beurlaubung zurückgekehrt sind. Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden. (3)
Die Berücksichtigung von
Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung bei der Anstellung und
Beförderung
richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen
Regelungen. Vor einer
Beurlaubung wird auf Antrag eine Beurteilung erstellt. § 12 Gremien(1) Die Dienststellen wirken bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten, Ausschüssen sowie sonstigen Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hin. (2) Die vorschlagsberechtigten Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, soweit ihnen Personen verschiedenen Geschlechts mit der entsprechenden persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenennung). (3) Eine Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn
(4)
Diese Regelung ist nicht
auf die Begründung einer Mitgliedschaft in einem Gremium
anzuwenden, soweit
hierfür durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren
vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für Gremien, die durch Gemeinden und Landkreise
gebildet werden, ohne
dass diese hierbei ein Auswahlermessen haben. § 13 Berichtspflicht(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Erfahrungsbericht über die Situation der Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie über die Anwendung dieses Gesetzes vor. Der erste Bericht erfolgt sechs Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. (2) Die Dienststellen, die einen Frauenförderplan erstellen, berichten hierzu auf dem Dienstweg den jeweiligen Stellen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 . Diese berichten der Frauenbeauftragten der Landesregierung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zweijahresfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 . (3)
Die Berichte dürfen keine
personenbezogenen Daten enthalten. § 14 Bestellung, Widerruf(1) Jede personalführende Dienststelle der Landesverwaltung, ebenso jede Dienststelle nach § 3 Abs. 3 mit mehr als 20 Beschäftigten, mit Ausnahme von Schulen, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte. Für Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, und Schulen ist die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig; sie bestellen eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und für die Frauenbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle. Die weiblichen Beschäftigten der Dienststellen unterbreiten Vorschläge zur Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. Die Bestellung erfolgt durch die Dienststellenleitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten. (2) In den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und Landkreisen sollen die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben der Frauenbeauftragten wahrnehmen. In Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gilt die Bestimmung für Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten nach Absatz 1. (3) Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson darf nur mit deren Einverständnis erfolgen. Sie werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen. (4) Zur Frauenbeauftragten oder Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wer Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorbereitet oder selbstständig trifft. (5) Die Bestellung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson erlischt durch Ausscheiden aus der Dienststelle oder Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 4. (6)
Die Frauenbeauftragte oder
die Vertrauensperson kann nur auf eigenen Antrag oder bei grober
Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten als
Frauenbeauftragte oder
Vertrauensperson von dieser Funktion abberufen werden. Die Abberufung
erfolgt
ausschließlich durch die Dienststellenleitung. § 15 Rechtsstellung(1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Tätigkeit der Frauenbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte von fachlicher Weisung frei. Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensperson. (2) Die Frauenbeauftragte wird von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung über den Umfang der Freistellung sowie die Ausstattung trifft die Dienststellenleitung. Hierzu gehört auch die Regelung der Vertretung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. Die Teilnahme an Informationstreffen und Beratungen ist zu gewährleisten. (3) Der Frauenbeauftragten ist regelmäßig die Möglichkeit der gezielten Fortbildung zu geben. (4) Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten für die Frauenbeauftragte, ungeachtet der unterschiedlichen Stellung, die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats entsprechend. Für die Vertrauensperson gilt Satz 3 für den Fall der Kündigung entsprechend. (5)
Die Frauenbeauftragte und
ihre Vertretung sind verpflichtet, über die
persönlichen Verhältnisse von
Beschäftigten, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit
bekannt geworden sind, sowie
bei Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung
bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Zeit der
Bestellung hinaus.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die
Vertrauensperson. Eine
betroffene Person kann die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson
von der
Schweigepflicht entbinden. § 16 Aufgaben(1) Die Frauenbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen, beratend einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei
10. Neuorganisation oder Schließung von Dienststellen. (2)
Die Frauenbeauftragte entwickelt
auch eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes und
zur Verbesserung
der Situation von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
für
Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die
Beratung und Unterstützung
von Frauen in Einzelfällen bei der beruflichen
Förderung und bei der
Beseitigung von Benachteiligung . Die Frauenbeauftragte nimmt
Beschwerden über
sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen
und leitet mit deren
Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung
weiter. § 17 Rechte(1) Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und jederzeit Auskünfte zu erteilen. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang auch Einsicht in Personalakten oder Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. (2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. (3) Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an allgemeinen Dienstberatungen und Besprechungen der Dienststellenleitung zu geben, soweit allgemeine Angelegenheiten des Frauenförderplans, insbesondere dessen Erarbeitung und Umsetzung, sowie allgemeine personelle und organisatorische Maßnahmen erörtert werden. (4) Die Frauenbeauftragte und die Personalvertretung arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten zusammen. (5) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, Sprechstunden in angemessenem Umfang abzuhalten. Sie informiert die Beschäftigten, nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen. Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Frauenbeauftragte wenden. Sie kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung Versammlungen einberufen und leiten. (6)
Die Dienststellenleitung
unterstützt die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson
bei der Durchführung
ihrer Aufgaben. § 18 Beanstandungsrecht(1) Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförderplan, dieses Gesetz insgesamt oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden. Sie soll hierbei eine Frist von sieben Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung einhalten. (2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung solange aufschieben. Hält die Dienststellenleitung die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen zu berichtigen und die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. Andernfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu begründen. (3) Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienststelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Entscheidung über die Beanstandung eine rechtliche Stellungnahme der nächsthöheren Dienststelle einholen. Die Frauenbeauftragten der obersten Landesbehörden können sich zur Einholung der rechtlichen Stellungnahmen an die Frauenbeauftragte der Landesregierung wenden. Das Ergebnis dieser rechtlichen Stellungnahme kann unter Beachtung der dienst- und datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Dienststelle bekannt gegeben werden. In diesen Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die beanstandete Maßnahme unmittelbar betroffenen Beschäftigten erforderlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt werden. (4)
Auf Gemeinden, Landkreise,
Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände findet
Absatz 3 keine
Anwendung. § 19 Rechtsstellung(1) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten sind in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und Landkreisen hauptberuflich tätig und der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Die Übernahme dieses Amts durch Wahlbeamte ist nicht zulässig. (2)
Die Regelungen der § 20 Aufgaben(1) Die Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden und Landkreisen haben darauf hinzuwirken, Benachteiligungen von Frauen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchzusetzen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören alle frauenbezogenen Angelegenheiten. Frauenbezogen sind solche Angelegenheiten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die von Männern. Sie fördern die berufliche Entwicklung und Chancengleichheit von Frauen und unterstützen Initiativen gegen Frauenarbeitslosigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragten erfüllen Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können. (2) Zur Förderung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gemeinden und Landkreisen haben die Gleichstellungsbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben:
§ 21 Rechte(1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht, beim Dienstvorgesetzten eigene Vorlagen einzubringen, soweit es ihren Tätigkeitsbereich betrifft. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht zur Einsicht in Vorlagen, die in die Beschlussorgane der Gemeinden und Landkreise oder deren Ausschüsse eingebracht werden und zur Stellungnahme, soweit diese in ihren direkten Tätigkeitsbereich fallen. Hierfür sind sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und es sind ihnen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragten arbeiten mit den Fachabteilungen der Dienststellen zusammen und werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von diesen fachlich unterstützt. (4)
Den Gleichstellungsbeauftragten
ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im jeweiligen Haushalt ein
ihrer Verantwortung
entsprechender eigener Etat zur Verfügung zu stellen. § 22 AuftragsvergabeDie
öffentlichen Auftraggeber
im Geltungsbereich des Gesetzes wirken auch beim Abschluss von
Verträgen über
Leistungen mit einem Auftragswert von über 125.000 Euro an der
Verwirklichung
der Chancengleichheit von Frauen mit und achten darauf, dass nicht
gegen
Diskriminierungsverbote verstoßen wird. Das Nähere
regelt eine
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung. § 23 Staatliche LeistungsgewährungBei
der Gewährung von
freiwilligen Leistungen an Arbeitgeber nach Landesrecht soll in
geeigneten
Fällen die Förderung der Beschäftigung von
Frauen berücksichtigt werden. § 24 Übergangsbestimmungen(1) Die Frauenbeauftragten sollen bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden. Bereits bestellte Frauenbeauftragte können wieder bestellt werden. Entsprechendes gilt für die noch nicht nach § 19 hauptberuflich bestellten Gleichstellungsbeauftragten. (2)
Die Frauenförderpläne nach
diesem Gesetz sind erstmals bis spätestens zwölf
Monate nach seinem
In-Kraft-Treten zu erstellen. § 25 In-Kraft-TretenDieses
Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. |