Gesetz
zur
Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen
Dienst im Land
Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254) Zuletzt geändert durch Brandenburgisches Beamtenrechtsneuordnungsgesetz vom 03. April 2009 (GVBl. I S. 26) |
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§ 1 Ziel des GesetzesZiel
dieses Gesetzes ist es,
die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern im öffentlichen Dienst
zu erreichen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für
Frauen und Männer zu
fördern sowie die berufliche Situation von Frauen auch in der
Privatwirtschaft
zu verbessern. § 2 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung des Landes, für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Eigenbetriebe, Krankenhäuser, Gerichte, den Landesrechnungshof und die Verwaltung des Landtages. Es gilt auch für den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg unter Wahrung von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz . (2) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung der Gemeinden, Ämter und Landkreise nach Maßgabe des § 25 sowie für die Eigenbetriebe, Krankenhäuser, Zweckverbände und der Aufsicht der Gemeinden, Ämter und Landkreise unterstehenden Stellen. (3)
Dieses Gesetz gilt nicht
für die Hochschulen. § 3 Begriffsbestimmungen(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 genannten Stellen. Für die Schulen sind die Staatlichen Schulämter Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen. (2)
Beschäftigte im Sinne
dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
Beamtinnen und
Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende.
Beschäftigte im Sinne
dieses Gesetzes sind auch die Beschäftigten nach
§ 4 Abs. 1 bis 3 des
Landespersonalvertretungsgesetzes . Auf den von § 4
Abs. 4 des
Landespersonalvertretungsgesetzes ausgenommenen Personenkreis findet
auch
dieses Gesetz keine Anwendung. Das Gleiche gilt für
Wahlbeamtinnen und -beamte
auf Zeit. § 4 Grundsätze(1) Zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst sind Frauen nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz ) zu fördern. (2) Die Dienststellen sind verpflichtet, durch Gleichstellungspläne und sonstige Maßnahmen der Förderung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Einzelfallgerechtigkeit ist zu wahren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen und bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen. (3)
Unterrepräsentanz nach
Absatz 2 liegt dann vor, wenn in einer Lohngruppe,
Vergütungsgruppe oder
Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn oder Berufsgruppe weniger
Frauen als
Männer beschäftigt sind. § 5 Erstellung von Gleichstellungsplänen(1) Für jede Dienststelle mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist ein Gleichstellungsplan zu erstellen, der die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen zum Gegenstand hat. In Dienststellen mit weniger als zwanzig Beschäftigten kann ein Gleichstellungsplan aufgestellt werden. Der Gleichstellungsplan ist einvernehmlich von der Leitung der Dienststelle und der Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Ist in einer Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte nicht bestellt, ist die nächsthöhere Dienststelle zuständig. (2) Wird zwischen der Leitung der Dienststelle und der Gleichstellungsbeauftragten kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten die nächsthöhere Dienststelle. Wird zwischen der Leitung einer obersten Landesbehörde und der Gleichstellungsbeauftragten kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Leitung. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Wochen ergehen. (3) Nächsthöhere Dienststelle nach Absatz 2 ist
(4) In den Gemeinden mit eigener Verwaltung, Ämtern und Landkreisen sind Gleichstellungspläne einvernehmlich von den für Personalangelegenheiten zuständigen Stellen und den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Vertretung der kommunalen Körperschaft. (5) In den Eigenbetrieben, Krankenhäusern, Zweckverbänden und der Aufsicht der Gemeinden, Ämter und Landkreise unterstehenden Stellen sind Gleichstellungspläne von den für Personalangelegenheiten zuständigen Stellen und den nach diesem Gesetz zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, gilt Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend. (6) In den der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, entscheidet das geschäftsführende Organ. (7) In der Verwaltung des Landtages wird der Gleichstellungsplan von dem Direktor oder der Direktorin des Landtages im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages. (8) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geht dem Verfahren über die Mitbestimmung des Personalrates bei organisatorischen Angelegenheiten nach dem Personalvertretungsgesetz voraus. Dies gilt auch für die Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7. (9)
Der Gleichstellungsplan ist
in der Dienststelle, für die er erstellt ist, bekannt zu
machen. § 6 Mindestinhalt des Gleichstellungsplanes(1) Der Gleichstellungsplan ist für jeweils vier Jahre zu erstellen und nach jeweils zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. Die Anpassung erfolgt entsprechend § 5 . (2) Grundlagen des Gleichstellungsplanes sind eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungszeitraum zu besetzenden Stellen und möglichen Beförderungen und Höhergruppierungen. Für diese Analyse sind folgende Angaben zu erheben:
(3) Der Gleichstellungsplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben, bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen mit dem Ziel, den Frauenanteil in Bereichen zu erhöhen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Wenn personalwirtschaftliche Regelungen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Gleichstellungsplan anzustreben, dass der Frauenanteil in dem betreffenden Bereich nicht sinkt. (4) Der Gleichstellungsplan soll ferner enthalten:
(5)
Wird der
Gleichstellungsplan in Bezug auf die Einstellung und
Beförderung von Frauen
innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nicht erfüllt, bedarf es
bis zu seiner
Erfüllung bei jeder weiteren Einstellung oder
Beförderung eines Mannes in einem
Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung
der Stelle, die
bei fehlendem Einvernehmen über den Gleichstellungsplan
entscheidet ( § 5
Abs. 2 ) § 7 Stellenausschreibung(1) Alle Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung auch öffentlich zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer Gründe hiervon abgesehen werden. (2) Bei Stellenausschreibungen ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. (3) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist in der Ausschreibung hinzuweisen. Das gilt auch für Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. (4)
In allen Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie besonders
aufzufordern, sich zu
bewerben. Liegen nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von
Frauen
vor, die die geforderten Qualifikationen nachweisen, kann die Stelle
auf
Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten erneut ausgeschrieben werden.
§ 8 AuswahlverfahrenIn
Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, sind alle Bewerberinnen oder
mindestens ebensoviele
Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch zu laden,
sofern sie die für die
Stelle erforderliche Qualifikation besitzen. § 9 Einstellung und beruflicher Aufstieg(1) Bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze dürfen zum Nachteil der Betroffenen nicht berücksichtigt werden:
(2) Durch Familien- und soziale Arbeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind bei der Qualifikation zu berücksichtigen, wenn sie für die vorgesehenen Tätigkeiten dienlich sind. (3)
Fragen nach Vorliegen einer
Schwangerschaft, nach der Familienplanung oder danach, wie die
Betreuung von
Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der
Berufstätigkeit
gewährleistet werden kann, sind unzulässig. § 10 AusbildungAusbildungsplätze
sollen in
beruflichen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind, mindestens zur
Hälfte an Frauen vergeben werden. In diesen Bereichen sind
Frauen zusätzlich
zur Ausschreibung besonders zu motivieren, sich um
Ausbildungsplätze zu
bewerben. § 11 Fortbildung(1) Die Teilnahmeplätze für Fortbildungsveranstaltungen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Für weibliche Beschäftigte sind besondere Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, die eine weitere Qualifizierung ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten vorbereiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind. (2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist auch Beschäftigten mit Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigten zu ermöglichen. (3) Fortbildungsprogramme, insbesondere für Beschäftigte mit Leitungsfunktionen und solche im Personalwesen, haben dieses Gesetz als Unterrichtsgegenstand vorzusehen. (4)
Frauen sind verstärkt als
Dozentinnen bei Fortbildungsmaßnahmen einzusetzen. § 12 Gremien(1) In allen Beratungs- und Entscheidungsgremien im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. Gremien im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Kollegialorgane und vergleichbare Mitwirkungsgremien unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob die Mitglieder gewählt werden. Mitglieder kraft Amtes sind von dieser Regelung ausgenommen. (2) Bei der Bestellung, Berufung oder Ernennung von Gremienmitgliedern im Bereich der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung sollen die Vorschläge oder Vorschlagsrechte der entsendenden Organe, Behörden, Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen des Landes so ausgestaltet werden, dass zur Hälfte Frauen vorzuschlagen oder zu benennen sind oder mindestens in jeder zweiten Amtsperiode eine Frau vorzuschlagen oder zu benennen ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien außerhalb der Landesverwaltung durch Organe, Behörden, Dienststellen oder sonstige Einrichtungen des Landes. § 13 Sprache(1) Gesetze und andere Rechtsvorschriften haben sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. (2) Im dienstlichen Schriftverkehr ist bei der Formulierung besonders auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten. (3)
In Vordrucken sind
geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese
nicht
gefunden werden können, ist die weibliche und
männliche Sprachform zu
verwenden. § 14 Auftragsvergabe(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Aufwand von über 100.000 Deutsche Mark soll bei gleichwertigen Angeboten derjenige Anbieter bevorzugt werden, der sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen hat. (2)
Das Nähere regelt eine
Rechtsverordnung der Landesregierung. § 15 Staatliche Leistungsgewährung(1) Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen an Arbeitgeber nach Landesrecht soll in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen berücksichtigt werden. (2)
Das Nähere regelt eine
Rechtsverordnung der Landesregierung. § 16 Familie und LebensgemeinschaftenDie
Regelungen nach § 11
Abs. 2 , §§ 17 und 19 gelten
unabhängig vom Familienstand für
Lebensgemeinschaften mit Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen. § 17 Beurlaubung(1) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter haben in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Vergütung oder Lohn. Weiter gehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Nach Beendigung der Beurlaubung ist anzustreben, die Beurlaubten wieder an ihrem alten Dienstort einzusetzen. (2) Eine Beurlaubung aus familiären Gründen steht der Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit, soweit es mit dienstlichen Belangen vereinbar ist, nicht entgegen. Die Dienststelle hat eine beurlaubte Person in die engere Entscheidung über eine Maßnahme nach Satz 1 dieses Absatzes einzubeziehen, wenn die zuletzt erreichten Leistungen und der Zeitpunkt der letzten vor der Beurlaubung liegenden Maßnahme nach Satz 1 dieses Absatzes dies rechtfertigen. (3) Während der Beurlaubung besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Beurlaubte sind in geeigneter Weise über die Fortbildungsprogramme zu informieren. Die Fortbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen. Arbeitsentgelt wird den Beurlaubten aus Anlass der Teilnahme nicht gewährt; eine Anrechnung auf die Beschäftigungs- und Dienstzeiten erfolgt nicht. Es besteht kein Anspruch auf Reisekosten- und Trennungsgeld. (4) Beschäftigungsverhältnisse zur Überbrückung von dienstlichen Engpässen sind vorrangig Beschäftigten anzubieten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind. (5)
Mit den Beurlaubten sind
auf Antrag Beratungsgespräche zu führen, in denen sie
über Einsatzmöglichkeiten
während und nach der Beurlaubung informiert werden. § 18 Teilzeitbeschäftigte(1) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Chancen wie Vollzeitbeschäftigten einzuräumen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. (2) Anträgen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern auf Teilzeitbeschäftigung ist zu entsprechen, soweit nicht besondere dienstliche Belange entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen. (3) Nach Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unter Wahrung der Belange von anderen Teilzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte aus familiären Gründen, die eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder diese erstmals anstreben, sind unter Beachtung ihrer Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen. (4)
Wird eine Reduzierung der
Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn
beantragt, sind die
Beschäftigten im Rahmen der allgemeinen
Fürsorgepflicht auf Nachteile
hinzuweisen, die insbesondere im Bereich der Renten- und
Arbeitslosenversicherung und auf Grund tarifrechtlicher Regelungen
eintreten
können. § 19 Individuelle ArbeitszeitgestaltungIm
Rahmen der gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der
dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall
Beschäftigten mit
Familienpflichten auf begründeten Antrag geänderte
tägliche und wöchentliche
Arbeitszeiten einzuräumen. § 20 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten(1) In jeder Dienststelle mit mehr als zwanzig Beschäftigten ist aus dem Kreis der Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Dies gilt nicht, soweit die Gemeinden mit eigener Verwaltung, Ämter und Landkreise nach § 18 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 131 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben. (2) Die Bestellung erfolgt durch die jeweilige Leitung nach mehrheitlichem Vorschlag der weiblichen Beschäftigten. Es sollen mindestens zwei Kandidatinnen vorgeschlagen werden. (3) Ist auf Grund der zu geringen Anzahl der Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nicht zu bestellen, ist die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle oder der Dienststelle zuständig, die die Rechtsaufsicht ausübt. Die Dienststelle ohne Gleichstellungsbeauftragte bestellt eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für vier Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung bestellt. Vor der Entscheidung über die Verlängerung muss das Votum der weiblichen Beschäftigten eingeholt werden. (5) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Vertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (6)
Werden Dienststellen im
Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle
eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder
bilden
sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so sind die
Gleichstellungsbeauftragten neu zu bestellen. Die bisherigen
Gleichstellungsbeauftragten führen die Geschäfte so
lange gemeinsam weiter, bis
die Neubestellung erfolgt ist, längstens jedoch für
die Dauer von sechs Monaten.
Sie können aus ihrer Mitte eine Gleichstellungsbeauftragte
wählen, die von der
Dienststelle kommissarisch bestellt wird. Diese führt die
Geschäfte, die
übrigen Gleichstellungsbeauftragten nehmen
Vertreterinnenfunktionen wahr. § 21 Widerruf der Bestellung(1) Die Leitung der Dienststelle kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nur widerrufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Auf Antrag der Mehrheit der weiblichen Beschäftigten oder auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten ist die Bestellung zu widerrufen. (2)
Absatz 1 gilt für die
Vertreterin entsprechend. § 22 Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere bei folgenden Maßnahmen:
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 setzt eine Einwilligung der Betroffenen nicht voraus. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über die Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Maßnahme nach § 5 Abs. 2 , 4 , 5 und 6 oder § 23 Abs. 2 einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann sie eine schriftliche Stellungnahme beifügen. (3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Weise an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Dienststelle verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden, sowie für Personalakten. (5) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen der Leitung der Dienststelle sowie an Sitzungen und Konferenzen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich in grundsätzlichen Angelegenheiten unmittelbar an die Leitung ihrer Dienststelle wenden. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte gilt als Daten verarbeitende Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die Gleichstellungsbeauftragte ist auch die Dienststelle verantwortlich. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. (8) (weggefallen) (9)
Die
Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, personenbezogene Daten zu
erheben,
zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur
Erfüllung der ihr durch
dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. In den
Fällen des
Absatz 4 und Satz 3 sind die Daten
spätestens sechs Wochen nach
Abschluss der Maßnahme zu löschen. § 23 Widerspruchsrecht(1) Soweit bei Maßnahmen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist, gegen dieses Gesetz verstoßen oder durch Maßnahmen die Erfüllung des Gleichstellungsplanes der Dienststelle gefährdet wird, kann die Gleichstellungsbeauftragte der Maßnahme innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Die Leitung der Dienststelle hat erneut über den Vorgang zu entscheiden. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen. Die Entscheidung soll innerhalb von zehn Arbeitstagen ergehen. (2) Wird dem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten nicht abgeholfen, so ist auf ihren Antrag die Entscheidung der Stelle einzuholen, die nach § 5 Abs. 2 , Abs. 4 Satz 2 , Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 zur Entscheidung befugt ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis der Widerspruchsentscheidung durch die Gleichstellungsbeauftragte geltend zu machen. (3)
Das Verfahren gemäß
Absätze 1 und 2 geht einem Beteiligungsverfahren nach
dem
Personalvertretungsgesetz voraus. § 24 Dienstliche Stellung(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und übt ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit aus. Die Regelungen über die Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung ist sie von Weisungen frei. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die berufliche Entwicklung. Durch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind bei der beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen. (3)
Die Entlastung der
Gleichstellungsbeauftragten wird durch organisatorische
Maßnahmen im Rahmen der
verfügbaren Planstellen und Stellen innerhalb der Dienststelle
geregelt. § 25 Kommunale GleichstellungsbeauftragteDie
Regelungen der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die
Gleichberechtigung von Frau
und Mann werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Für die kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden, Ämtern und
Landkreisen finden die
§§ 20 bis 24 dieses Gesetzes keine
Anwendung. § 26 Berichtspflicht(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode, erstmalig dreißig Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, über die Durchführung dieses Gesetzes. (2) Der Bericht gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen in der Landesverwaltung. Der Bericht gibt auch Auskunft über Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes und die Umsetzung von § 24 Abs. 1 Satz 4 . (3) Als Grundlage des Berichts der Landesregierung erstellt jede Dienststelle der Landesverwaltung sechs Monate vor Abgabe des Berichts eine Analyse der Beschäftigtenstruktur. Für die Analyse sind die nach § 6 Abs. 2 zu erhebenden Angaben maßgebend. (4)
Im Bereich der
Kommunalverwaltung hat die Verwaltungsleitung eine Berichtspflicht
gegenüber
ihren gewählten Vertretungen. Die Absätze 1
bis 3 gelten entsprechend. § 27 Übergangsvorschriften(1) Die Gleichstellungspläne sind erstmals bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstellen. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind erstmals bis zum Ablauf von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen. (3)
Die bereits bestellten
Gleichstellungsbeauftragten behalten ihre Funktion, jedoch nicht
länger als
zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. § 20
Abs. 4 gilt
entsprechend. § 28 Rechte des PersonalratesDie
Rechte des Personalrates
nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
bleiben unberührt. § 29 Rechte der SchwerbehindertenDie
Rechte der
Schwerbehinderten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 30 In-Kraft-TretenDieses
Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. |