Ziel
des Gesetzes sind die
Verwirklichung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der
Vereinbarkeit
von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender
Unterrepräsentanz von
Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung diese Zieles
werden durch
berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von
Frauenförderplänen mit
verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen sowie
die
Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert.
(1) Dieses Gesetz gilt für
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1. |
die
Landesverwaltung, |
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2. |
die
Kanzlei des hessischen Landtages, |
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3. |
den
Hessischen Datenschutzbeauftragten, |
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4. |
den
Hessischen Rechnungshof, |
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5. |
die
Gerichte des Landes, |
|
6. |
die
Gemeinden und Gemeindeverbände, |
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7. |
die
kommunalen Zweckverbände, |
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8. |
den
Landeswohlfahrtsverband Hessen, |
|
9. |
den
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, |
|
10. |
die
übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien
Berufe und |
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11. |
den
Hessischen Rundfunk. |
(2) Die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsätze des Gesetzes ( § 3 ) eigenverantwortlich anwenden. Dies gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
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1. |
Eigenbetriebe und Krankenanstalten, |
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2. |
der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen, |
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3. |
jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft, |
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4. |
die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr, |
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5. |
für alle
allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen
für Erwachsene die Staatlichen Schulämter und
für die Studienseminare das Amt für Lehrerbildung. |
(5) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung .
(7)
Teilzeitbeschäftigung im
Sinne dieses Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aus, deren
vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die
regelmäßige
Wochenarbeitszeit unterschreitet,
Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 85a
des Hessischen
Beamtengesetzes ermäßigt wurde, sowie Richterinnen
und Richter, deren
Arbeitszeit nach § 7a oder § 7c des
Hessischen Richtergesetzes
ermäßigt wurde.
(8)
Beförderung im Sinne dieses
Gesetzes ist auch die Verleihung eines anderen Amtes mit
höherem Endgrundgehalt
ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines
Richteramtes mit einem
höheren Endgrundgehalt und die Übertragung einer
höher zu bewertenden
Tätigkeit.
(1) Die
Dienststellen haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die
Beschäftigten haben können, die Förderung
der Chancengleichheit von Frauen und
Männern als Leitprinzip zu Grunde zu legen.
(2) Die Dienststellen sind verpflichtet, durch Frauenförderpläne ( §§ 4 bis 6 ) und sonstige Maßnahmen der Förderung ( §§ 7 bis 13 ) auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst sowie die Beseitigung von Unterrepräsentanz von Frauen hinzuwirken und Diskriminierungen wegen des Geschlechts und des Familienstandes zu beseitigen.
(3) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplanes ( § 4 ) in einer Lohngruppe, Vergütungsgruppe, Entgeltgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Eingangsamt des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplanes bilden jede Besoldungsgruppe einer Laufbahn, jede Lohngruppe, jede Vergütungsgruppe und jede Entgeltgruppe einen Bereich. Die Stelle, die den Frauenförderplan aufstellt, kann weitere Unterteilungen vornehmen.
(4)
Frauen und Männer dürfen
wegen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert
werden.
Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Regelung oder
Maßnahme sich bei
geschlechtsneutraler Fassung auf ein Geschlecht wesentlich seltener
vorteilhaft
oder wesentlich häufiger nachteilig auswirkt als auf das
andere, ohne dass dies
durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Maßnahmen
zur Förderung von Frauen
mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu
beseitigen, bleiben
hiervon unberührt.
§
3a weggefallen
(1) Frauenförderpläne werden für jeweils sechs Jahre für jede Dienststelle aufgestellt. Personalstellen mehrerer Dienststellen können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in einem Frauenförderplan zusammengefasst werden.
(2) In der Landesverwaltung kann für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan aufgestellt werden. Über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförderplan und darüber, welche Dienststelle diesen Frauenförderplan aufstellt, entscheidet die oberste Dienstbehörde durch Anordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen ist. Im Übrigen stellt die Dienststelle die Frauenförderpläne auf. Für Dienststellen mit weniger als fünfzig Beschäftigten sollen keine eigenen Frauenförderpläne aufgestellt werden. Für Personalstellen der Richterinnen und Richter werden für die jeweilige Gerichtsbarkeit durch das zuständige Ministerium und für Personalstellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das Ministerium der Justiz besondere Frauenförderpläne aufgestellt. Frauenförderpläne sind jeweils im Einvernehmen mit der für die erfassten Personalstellen personalentscheidenden Dienststelle aufzustellen.
(3) Für jede Gemeinde und jeden Gemeindeverband ausschließlich der Eigenbetriebe und Krankenanstalten wird mindestens je ein Frauenförderplan aufgestellt. Durch Satzung kann geregelt werden, dass mehrere Eigenbetriebe oder mehrere Krankenanstalten einer Gemeinde einen gemeinsamen Frauenförderplan aufstellen. Für kommunale Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen und den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird mindestens ein Frauenförderplan aufgestellt. In Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, Krankenanstalten und kommunalen Zweckverbänden mit weniger als fünfzig Beschäftigten kann ein Frauenförderplan aufgestellt werden.
(4)
Bei den übrigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes
unterstehen, sowie beim Hessischen Rundfunk wird jeweils mindestens ein
Frauenförderplan aufgestellt.
(1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplanes.
(2) Grundlage des Frauenförderplanes ist eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. Für diese Analyse sind folgende Daten zu erheben:
|
1. |
die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohn- und Entgeltgruppen, |
|
2. |
die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohn- und Entgeltgruppen, |
|
3. |
die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Ausbildungsberuf, |
|
4. |
die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vorgesehene Wechsel des Aufgabengebietes oder Arbeitsplatzes voraussichtlich freiwerdenden Personalstellen sowie der voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. |
(3) Der Frauenförderplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben in vom Hundert bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Für die Festlegung der Zielvorgaben sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend.
(4) In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Ist glaubhaft dargelegt, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden. Bei Beförderungen ohne Stellenbesetzungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauenanteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigen Besoldungsgruppe in dem Bereich entspricht. Satz 3 gilt entsprechend. Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Frauenförderplan zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt.
(5) Beruht der Frauenförderplan auf unrichtigen Voraussetzungen oder ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Frauenförderplanes, so ist er nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Abs. 3 entsprechend zu ändern. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten kann der Frauenförderplan auch zu einem anderen Zeitpunkt geändert werden Tritt die Änderung durch personalwirtschaftliche Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 6 ein, so ist bei der Anpassung zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt.
(6) Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen. Er kann auch Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, überwiegend mit Männern besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten, dass sie auch mit Frauen besetzt werden können.
(7)
Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die
gemäß § 57a in
Verbindung mit § 57b Abs. 2 Nr. 1
oder 3 des
Hochschulrahmengesetzes befristet besetzt werden, sind mindestens mit
dem
Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den Absolventinnen und
Absolventen des
jeweiligen Fachbereiches stellen. Stellen des wissenschaftlichen
Dienstes, die
nach § 48 des Hochschulrahmengesetzes befristet
besetzt werden, sind
mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den an dem
jeweiligen Fachbereich Promovierten stellen. Die zur
Beschäftigung von
wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluss angesetzten
Mittel müssen
mindestens mit dem Anteil für Frauen verwendet werden, den sie
an den
Studierenden des jeweiligen Fachbereiches stellen.
(8) Um die
strukturelle Chancengleichheit von
Frauen und Männern in Konzepten und konkreten
Maßnahmen weiterzuentwickeln,
können an die Stelle von Frauenförderplänen
neue Modelle der
Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie
geeignet sind,
die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei
den Modellvorhaben
sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei
Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des
Frauenanteils in Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen.
§ 7
findet in diesen Fällen keine
Anwendung. Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende
Handlungsschwerpunkte
berücksichtigen:
|
1. |
Potenzialerkennung
und -förderung, |
|
2. |
Personalauswahlkriterien, |
|
3. |
Veränderung
des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den
Erwerbsbiografien von Frauen und Männern, |
|
4. |
Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen, |
|
5. |
Übernahme
von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und
Stellvertretungsfunktionen, |
|
6. |
Erprobung
von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen, |
|
7. |
familienfreundliche
Rotationsmöglichkeiten, |
|
8. |
Verbesserung
der Integration bei Rückkehr aus Beurlaubungen nach § 13
Abs. 2 und |
|
9. |
Einflussnahme
auf die Führungskultur zu Gunsten der Chancengleichheit von
Frauen und Männern. |
(9)
Soweit
von der Regelung nach Abs. 8
Gebrauch gemacht werden soll, ist die Frauenbeauftragte an der
Erstellung und
Umsetzung der Konzepte und konkreten Maßnahmen umfassend zu
beteiligen.
(10)
In
der Landesverwaltung ist die
beabsichtigte Aussetzung der Frauenförderpläne nach
Abs. 8 spätestens
einen Monat vor Beginn der Umsetzung unter Vorlage des Konzepts vom
zuständigen
Ministerium dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz
zuständigen
Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats der
Aussetzung mit
aufschiebender Wirkung widersprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass
mit dem
Konzept die Ziele und Grundsätze des Gesetzes erreicht werden.
Kommt Einvernehmen
zwischen den Ministerien nicht zu Stande, entscheidet die
Landesregierung.
(11)
Das
für das Hessische
Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium begleitet die
Durchführung der
Modellvorhaben und wertet sie aus. Die an den Modellvorhaben
teilnehmenden
Dienststellen legen dem für das Hessische
Gleichberechtigungsgesetz zuständigen
Ministerium zum 30. Juni 2009 und danach alle zweieinhalb
Jahre einen
Bericht über die Wirksamkeit der Modellvorhaben vor.
(12) § 4
, § 6
Abs. 2 bis 7 , § 10
Abs. 1 , 4
und 5 , § 16
und § 17
gelten für die in Abs. 8
genannten neuen Modelle entsprechend. Im Übrigen bleiben die
Regelungen des
Gesetzes unberührt.
(1) In der Landesverwaltung bedürfen Frauenförderpläne der Zustimmung der Dienststelle, die die unmittelbare Dienstaufsicht über die in dem Frauenförderplan erfassten Personalstellen ausübt. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern die nach Satz 1 zuständige Dienststelle nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet.
(2) Frauenförderpläne, die beim Hessischen Landtag, beim Hessischen Datenschutzbeauftragten und beim Hessischen Rechnungshof aufgestellt werden, bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags.
(3) Frauenförderpläne sind in den Gemeinden der Gemeindevertretung und in den Gemeindeverbänden dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Frauenförderpläne der kommunalen Zweckverbände sowie des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen sind der Verbandsversammlung, Frauenförderpläne des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main der Verbandskammer zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Frauenförderpläne der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts werden im Benehmen mit der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, aufgestellt. Rechtsaufsichtliche Beziehungen bleiben unberührt.
(5) Frauenförderpläne des Hessischen Rundfunks bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(6)
Frauenförderpläne sind in
den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekannt zu
machen. Die
Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, berichtet
der nach
Abs. 1 bis 5 zuständigen Stelle alle zwei Jahre
über die Entwicklung des
Frauenanteils an den Beschäftigten
sowie über die Handlungsschwerpunkte ( § 5
Abs. 8 ) und sonstige
Maßnahmen der Förderung
(§§ 7 bis 13) auf Grund von
Frauenförderplänen.
Bei Änderungen des Frauenförderplanes nach
§ 5 Abs. 5 sind
Abs. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010, über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte (§ 5 Abs. 8) und sonstige Maßnahmen der Förderung ( §§ 7 bis 13 ) auf Grund von Frauenförderplänen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1 .
(1) In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Ausbildungsgänge, in denen der Staat ausschließlich ausbildet.
(2)
Es sind geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um Frauen auf freie Ausbildungsplätze in Berufen
im Sinne von
Abs. 1 Satz 1 aufmerksam zu machen und sie zur
Bewerbung zu
veranlassen. Liegen trotz solcher Maßnahmen nicht
genügend Bewerbungen von
Frauen vor, können entgegen Abs. 1 Satz 1
mehr als die Hälfte der
Ausbildungsplätze mit Männern besetzt werden.
(1)
In allen Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende
Personalstellen
grundsätzlich auszuschreiben. Art und
Inhalt der Ausschreibung haben sich ausschließlich an den
Anforderungen der zu
besetzenden Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes zu
orientieren. In der
Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen
besonders
erwünscht sind.
(2) In Ausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Soweit eine Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils auf Grund eines Frauenförderplanes besteht, ist dies in der Ausschreibung zu erwähnen.
(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung der Frauenbeauftragten.
(4)
Abs. 1 bis 3 gelten
nicht bei personellen Maßnahmen und Konzepten, die in Vollzug
des Gesetzes über
den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ergehen.
(1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch eingeladen, soweit ein solches durchgeführt wird, wenn sie die gesetzlich oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen.
(2)
Fragen nach einer
bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und danach, wie die
Betreuung von
Kindern neben der Berufstätigkeit gewährleistet
werden kann, sind unzulässig.
(1) Um die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Einstellung und Beförderung sowie die Erfüllung der Frauenförderpläne zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen. Bei der Qualifikationsbeurteilung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich (Familienarbeit) erworben wurden, zu berücksichtigen, soweit ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde.
(2) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt.
(3) Familienstand oder Einkommen des Partners oder der Partnerin dürfen nicht berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken und das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Beurlaubungen mit Beschäftigung ist damit nicht verbunden.
(4)
Werden die Zielvorgaben des
Frauenförderplanes für jeweils zwei Jahre nicht
erfüllt, bedarf bis zu ihrer
Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung
eines Mannes in einem
Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung
der Stelle, die
dem Frauenförderplan zugestimmt hat, im Geltungsbereich der
bei den Ministerien
und
der Staatskanzlei aufgestellten
Frauenförderpläne der Zustimmung der Landesregierung.
Im Geltungsbereich der
bei den Hochschulen aufgestellten Frauenförderpläne
ist die Zustimmung der
Präsidentin, des Präsidenten, des Rektors oder der
Rektorin erforderlich. In
Gemeinden ist die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes, in
Gemeindeverbänden
die Beschlussfassung des Kreisausschusses, bei kommunalen
Zweckverbänden die
Beschlussfassung des Verbandsvorstandes, beim Landeswohlfahrtsverband
Hessen
die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses und
beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die
Zustimung des Organs, das die Geschäftsführung wahrnimmt, erforderlich.
Bei
den übrigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen öffentlichen
Rechts ist die
Zustimmung des Organs, welches die Geschäftsführung
wahrnimmt, erforderlich;
die Angelegenheit ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu
geben. Ist ein in
Satz 3 oder 4 genanntes Organ bereits nach anderen
Rechtsvorschriften mit
der Angelegenheit zu befassen, so ist vor der ersten Beschlussfassung
unter
Beifügung einer Stellungnahme der Frauenbeauftragten darauf
hinzuweisen, dass
der Frauenförderplan in diesem Bereich nicht erfüllt
wurde; eine weitere
Beschlussfassung nach Satz 3 oder 4 entfällt.
Satz 1 findet keine
Anwendung in Fällen des Art. 127 Abs. 3 der
Hessischen Verfassung .
(5) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden. Ist der Frauenförderplan wegen eines Verfahrens nach den §§ 70 oder 71 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes noch nicht in Kraft, dürfen keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden, die dem bereits aufgestellten Frauenförderplan zuwiderlaufen.
(6)
Unter Beachtung von
§ 8 des Hessischen Beamtengesetzes sind Bewerberinnen
und Bewerber
bevorzugt einzustellen, die wegen der Versorgung von Kindern oder von
nach
ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen
Angehörigen aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden sind oder nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes
keinen
Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst
stellen konnten. Beschäftigte,
die bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung oder vor Ablauf
einer befristeten
Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der
Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern
oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen
Angehörigen wieder zur
regelmäßigen Arbeitszeit zurückkehren
wollen, sind bei der Besetzung von
Vollzeitstellen unter Beachtung von § 8 des
Hessischen Beamtengesetzes
bevorzugt zu berücksichtigen.
(1)
Die
Dienststellen haben bei Maßnahmen zur
Personalentwicklung die Chancengleichheit von Frauen und
Männern und die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu
legen.
Dieses gilt insbesondere für Fortbildungsmaßnahmen,
für die dauernde oder
zeitlich befristete Übertragung anderer Aufgaben und
Funktionen, für die Abordnung
zu anderen Dienststellen (Rotation) und für sonstige
Maßnahmen, die auf die
Übernahme höherwertiger Tätigkeiten
vorbereiten.
(2)
In Maßnahmen zur Fortbildung, die sich an Verantwortliche
für
Personalentwicklung, Personalverwaltung sowie für
Organisations- und
Leitungsaufgaben richten, sind die Leitprinzipien zur Chancengleichheit
von
Frauen und Männern und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
zu behandeln.
(3) Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und auf die Übernahme von Tätigkeiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorbereiten.
(4) Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese erstattet. Die Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme.
(5)
Personalentwicklungsmaßnahmen,
die sich an eine Mehrzahl von Beschäftigten richten,
sollen so angeboten
werden, dass die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt
werden kann.
Bei
der Besetzung von
Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und
Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien
sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein.
(1) Die Dienststellen sollen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Zielsetzung dieses Gesetzes Arbeitszeitmodelle erproben zu lassen.
(2) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder flexible Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen. § 85a Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes wird auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend angewandt.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus den in Abs. 2 genannten familiären Gründen sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 6 des Mutterschutzgesetzes und § 6 der Mutterschutzverordnung ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.
(4) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben steht der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht entgegen.
(5) Beschäftigten, die aus den in Abs. 2 genannten familiären Gründen beurlaubt sind, werden von ihrer Beschäftigungsdienststelle und der Dienststelle, die den sie betreffenden Frauenförderplan aufgestellt hat, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle vorrangig angeboten. Die Dienststelle soll durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Soweit in dem jeweiligen Beruf erforderlich, werden ihnen auch Fortbildungen angeboten, die zur Erhaltung und Anpassung ihrer Qualifikation geeignet sind.
(6)
Beschäftigte, die eine
Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, sind
auf die Folgen,
insbesondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und
versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemeiner Form
hinzuweisen.
(1) Jede Dienststelle mit fünfzig oder mehr Beschäftigten bestellt eine Frauenbeauftragte; Dienststellen mit weniger als fünfzig Beschäftigten können eine Frauenbeauftragte bestellen. In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei kommunalen Zweckverbänden mit fünfzig oder mehr Beschäftigten wird je mindestens eine Frauenbeauftragte bestellt. Die Aufgabe kann dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung zugeordnet werden. In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt. Für den Geltungsbereich mehrerer Frauenförderpläne im Sinne von Satz 5 kann eine Frauenbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 2.000 Personalstellen betreffen.
(2) Zur Frauenbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. Die Funktion der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Bewerberin aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen kann. Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt auf Grund einer Ausschreibung in der Dienststelle.
(3) Im Benehmen mit der Frauenbeauftragten ist eine Stellvertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt.
(4) An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsfrauenbeauftragte bestellt werden. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5)
Bei den Gerichten sind für
Angelegenheiten des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals,
bei den
Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des
staatsanwaltschaftlichen und des
nichtstaatsanwaltschaftlichen Personals jeweils gesonderte
Frauenbeauftragte zu
bestellen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1
über die Mindestzahl der
Beschäftigten gilt entsprechend für die jeweilige
Gruppe.
(1) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden für je sechs Jahre bestellt. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin sind Verlängerungen der Bestellung jeweils um bis zu sechs Jahre möglich. Im Einvernehmen mit der zu bestellenden Frauenbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin kann die Bestellung für weniger als sechs Jahre erfolgen.
(2)
Die Frauenbeauftragte und
ihre Stellvertreterin können nur wegen grober
Vernachlässigung der gesetzlichen
Pflichten als Frauenbeauftragte oder grober Verletzung der gesetzlichen
Befugnisse als Frauenbeauftragte von dieser Funktion abberufen werden.
Allgemeine dienstrechtliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben
unberührt.
(1) Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze. Sie hat das Recht, an den diesbezüglichen Maßnahmen beteiligt zu werden, insbesondere an
|
1. |
der Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes, der Personalstellen ihrer Dienststelle betrifft, sowie an Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 bis 3 und den Berichten nach § 6 Abs. 6 , |
|
2. |
personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes , sozialen Maßnahmen im Sinne von § 74 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 81 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit Auswirkungen auf Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, |
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3. |
Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, sowie |
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4. |
an sonstigen Maßnahmen der Durchführung des Frauenförderplanes. |
Frauenbeauftragte nach § 14 Abs. 1 Satz 5 haben das Recht, an der Aufstellung des Frauenförderplanes, für den sie bestellt wurden, sowie an personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63 , 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes , Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, die die in diesem Frauenförderplan erfassten Personalstellen betreffen, beteiligt zu werden. In der Landesverwaltung ist bei organisatorischen Maßnahmen, die für die beschäftigten mehrerer Dienststellen von Bedeutung sind, die Frauenbeauftragte der obersten Landesbehörde an Stelle der Frauenbeauftragten der betroffenen Dienststellen zu beteiligen. Bei organisatorischen Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, wird an Stelle der Frauenbeauftragten nach Satz 4 die Frauenbeauftragte der zuständigen obersten Landesbehörde beteiligt.
(2) Die Frauenbeauftragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist, betreffen. Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.
(3) Vor einer beabsichtigten Maßnahme ist sie rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung, zu unterrichten und anzuhören. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Hat die Frauenbeauftragte Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme, so hat sie dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Dienststellenleitung mitzuteilen. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die Frauenbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen.
(4) Wird die Frauenbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen auf drei Arbeitstage, zu verkürzen.
(5) Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zu geben.
(6) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Weibliche Beschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle wenden. Satz 1 und 2 gelten nicht für Frauenbeauftragte nach § 14 Abs. 1 Satz 5.
(7) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden. Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde und an das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. Satz 2 gilt nicht in den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, beim Hessischen Rundfunk und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. (8) Das für Frauenpolitik zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Informationsaustausch und die Fortbildung der Frauenbeauftragten.
(8) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium koordiniert und organisiert den Informationsaustausch und die Fortbildung der Frauenbeauftragten.
(1) Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung unter Darlegung der Gründe widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch unverzüglich einzulegen. Die Dienststellenleitung entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über den Vorgang. Dem Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu entsprechen, wenn die Dienststelle innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute Entscheidung trifft.
(2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab, so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, einzuholen. Bei Dienststellen der Gemeinden ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Gemeindevorstandes, bei Dienststellen der Gemeindeverbände die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen, bei Dienststellen der kommunalen Zweckverbände die Entscheidung des Verbandsvorstandes, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die Entscheidung des des Organs, das die Geschäftsführung wahrnimmt. Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Organs, welches die Geschäftsführung wahrnimmt, einzuholen, beim Hessischen Rundfunk die Entscheidung des Verwaltungsrates. Die Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der erneuten Entscheidung der Dienststelle nach Abs. 1 Satz 2 zu beantragen; die Stelle nach Satz 1 bis 3 entscheidet innerhalb eines Monats über den Widerspruch. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist die Entscheidung unverzüglich zu beantragen; in diesen Fällen gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 vorliegt.
(3) Bis zur erneuten abschließenden Entscheidung der Dienststelle nach Abs. 1 oder der Stelle nach Abs. 2 Satz 1 bis 4 wird der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt.
(4)
Abs. 1 bis 3 gelten
nicht bei personellen Maßnahmen und Konzepten, die in Vollzug
des Gesetzes über
den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung ergehen.
(1) Die Frauenbeauftragte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
(2)
In Dienststellen mit mehr
als 300 Beschäftigten ist für die Tätigkeit
der Frauenbeauftragten mindestens
eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu
stellen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten eine
volle Stelle. In
Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ist der
Frauenbeauftragten eine
Mitarbeiterin mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen, in
Dienststellen mit mehr als 1.200 Beschäftigten eine
Mitarbeiterin mit der
vollen Regelarbeitszeit. Für die Entlastung von
Frauenbeauftragten nach § 14
Abs. 1 Satz 5 und 6 ist bei einer
Zuständigkeit für weniger als 500
Personalstellen eine Stelle mit der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit und
darüber hinaus eine volle Stelle zur Verfügung zu
stellen. In der
Landesverwaltung sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten in den
obersten
Landesbehörden die Aufgaben nach § 16
Abs. 1 Satz 4 entsprechend
zu berücksichtigen. In
den Hochschulen sind bei der
Entlastung der Frauenbeauftragten die Aufgaben nach
§ 5 Abs. 4
Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),
entsprechend zu
berücksichtigen.
(3)
Die Frauenbeauftragte und
ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt werden;
dies gilt insbesondere
für die berufliche
Entwicklung. Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin
dürfen gegen ihren
Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden
dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung
ihrer Funktion als
Frauenbeauftragte oder Stellvertreterin unvermeidbar ist und die
Stelle, die
bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach
§ 17 Abs. 2
entscheidet, zugestimmt hat. Auf eine Frauenbeauftragte oder ihre
Stellvertreterin, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht,
findet § 15
Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes
entsprechend Anwendung mit der
Maßgabe, dass zusätzlich zur
personalvertretungsrechtlich erforderlichen
Zustimmung nach § 15 Abs. 2 des
Kündigungsschutzgesetzes die Zustimmung
der Stelle vorliegen muss, die bei einem Widerspruch der
Frauenbeauftragten
nach § 17 Abs. 2 entscheidet.
(1) In neu errichteten Dienststellen sind innerhalb von sechs Monaten Frauenförderpläne aufzustellen. § 10 Abs. 5 gilt insoweit nicht. In Dienststellen, in denen die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mehr als zwanzig vom Hundert steigt oder sinkt, sind Frauenförderpläne entsprechend § 5 Abs. 5 innerhalb von sechs Monaten anzupassen.
(2)
In neu errichteten
Dienststellen bestellt die Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen
eine
kommissarische Frauenbeauftragte für die Dauer von sechs
Monaten; § 74
Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes gilt in
diesen Fällen nicht. Innerhalb dieser Frist ist die Stelle der
Frauenbeauftragten auszuschreiben und neu zu besetzen.
(vollzogen)
Die
Rechte der
schwerbehinderten Beschäftigten werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Die
Aufgaben der Gemeinden nach
§ 4b der Hessischen Gemeindeordnung und nach
§ 4a der Hessischen
Landkreisordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.