| Gesetz
zur
Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
Schleswig-Holstein (Gleichstellungsgesetz - GstG) Vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562) Zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 08.09.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575) .1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abschnitt IEinleitende Vorschriften
§ 1 GesetzeszweckDieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch
§ 2 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht für die gemeinsamen Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern. (2)
Beschäftigte im Sinne
dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Auszubildenden der
Träger
der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1. Dieses
Gesetz gilt nicht für
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamte. Abschnitt II Maßnahmen
zur Gleichstellung § 3 Vergabe von Ausbildungsplätzen(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Ausbildungsplätze vorrangig an Frauen zu vergeben, wenn sich in dem betreffenden Ausbildungsberuf oder in der betreffenden Laufbahn bei dem jeweiligen in § 2 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung weniger Frauen als Männer befinden. (2)
Absatz 1 gilt nicht,
wenn die Ausbildung Voraussetzung für die Ausübung
eines Berufes auch außerhalb
des öffentlichen Dienstes ist. § 4 Einstellung(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses vorrangig zu berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden Laufbahn im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden; bei laufbahnfreien Ämtern ist auf den Anteil in der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen. Soweit die Einstellung von einer Dienststelle für mehrere Geschäftsbereiche durchgeführt wird, ist der Frauenanteil in diesen Geschäftsbereichen insgesamt zu Grunde zu legen. (2) Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses sind Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden Fallgruppe einer Vergütungs- oder Lohngruppe im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen befinden als Männer. Sind mehrere Fallgruppen von Vergütungs- oder Lohngruppen einer Laufbahn vergleichbar, ist der Anteil der Frauen in diesen Fallgruppen insgesamt maßgeblich. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3)
Für Beamtenverhältnisse und
Beschäftigungsverhältnisse, die zum Zwecke der
Ausbildung begründet werden,
gilt § 3 . § 5 Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig zu befördern, wenn sich in dem angestrebten Beförderungsamt der Laufbahn im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird. (2) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig höherwertige Tätigkeiten, die eine Höhergruppierung auslösen, zu übertragen, wenn sich in der damit verbundenen Fallgruppe einer Vergütungs- oder Lohngruppe im Geschäftsbereich der für die Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden. (3)
Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend für eine Versetzung, Abordnung oder
Umsetzung, für die
Zulassung zum Aufstieg oder für sonstige personelle
Maßnahmen, die eine
künftige Beförderung, eine ihr gleichgestellte
Maßnahme oder eine Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten ermöglichen. § 6 HärteklauselDie
§§ 3 bis 5 gelten
nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende
Gründe
vorliegen, dass seine Nichtberücksichtigung auch unter
Beachtung des Gebotes
zur Gleichstellung der Frauen eine unzumutbare Härte bedeuten
würde. § 7 Arbeitsplatzausschreibung(1) In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, müssen freie Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. In der Ausschreibung sind die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben. Sie ist so abzufassen, dass sie durchgängig Frauen und Männer gleichermaßen anspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden. (2) Freie Arbeitsplätze sind solche, die
(3) Die Ausschreibung muss mindestens dienststellenübergreifend erfolgen, soweit innerhalb des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung Bewerbungen möglich sind, die den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes entsprechen; bei Führungspositionen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ausbildungsplätze, soweit nicht ein Ausbildungsanspruch besteht. (5) Mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten kann
abgesehen werden. § 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
(7) Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist festzuhalten,
§ 8 Auswahlgrundsätze(1) Die Qualifikation ist ausschließlich an solchen Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsmerkmalen zu messen, die den Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs oder im Falle eines Personalentwicklungskonzeptes der angestrebten Stelle entsprechen. (2) Für die Beurteilung der Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind. (3) Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung darf das Dienst- oder Lebensalter nur berücksichtigt werden, wenn sich dadurch die beruflichen Kenntnisse erweitert haben. Im Übrigen können Dienst- oder Lebensalter berücksichtigt werden, soweit die §§ 3 bis 6 nicht entgegenstehen. (4) Der Familienstand darf nicht nachteilig berücksichtigt werden. (5) Schwangerschaft und die Möglichkeit einer Schwangerschaft dürfen nicht zum Nachteil einer Frau berücksichtigt werden. (6)
Die Absätze 1 bis 5
gelten entsprechend für Ausbildungsplätze. § 9 Höchstaltersgrenzen(1) Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum öffentlichen Dienst, die nicht unmittelbar durch Gesetz bestimmt sind, erhöhen sich für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen des ansonsten maßgeblichen Höchstalters abgesehen haben, um 4 Jahre, bei Betreuung mehrerer Personen um höchstens 8 Jahre, jedoch nicht über das 50. Lebensjahr hinaus. Satz 1 gilt nur insoweit, als nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Überschreitung des regelmäßig geltenden Höchstalters zulässig ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Höchstaltersgrenzen, die das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst betreffen. Eine Höchstaltersgrenze von 58 Jahren für den Aufstieg in nächsthöhere Laufbahngruppen bleibt unberührt. (3)
Gesetze und Verordnungen,
die das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst nach
Erreichen eines
bestimmten Lebensalters erschweren, sind nicht anzuwenden, wenn
Beschäftigte
das maßgebliche Lebensalter wegen der Betreuung eines Kindes
unter 18 Jahren,
einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen
Angehörigen überschreiten. § 10 Fort- und Weiterbildung(1) Zu beruflichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sollen Frauen und Männer im Rahmen des angesprochenen Adressatenkreises zu gleichen Anteilen zugelassen werden; Frauen sind mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zuzulassen. Kann nicht nach Satz 1 verfahren werden, weil nur ein Teilnahmeplatz zu vergeben ist, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn die Veranstaltung wiederholt angeboten wird; anderenfalls entscheidet das Los. (2)
In Programme zur
beruflichen Fort- und Weiterbildung sind Veranstaltungen zum Thema
Gleichstellung von Frauen aufzunehmen. Bei Veranstaltungen zu
Führungsverhalten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten
ist das Thema
Gleichstellung einzubeziehen. § 11 Frauenförderplan(1) Jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle mit regelmäßig mindestens 20 Beschäftigten hat für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan aufzustellen. Personalstellen mehrerer Dienststellen können in einem Frauenförderplan zusammengefasst werden. (2) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein sowie alle Stellen, die in Erläuterungen zu Haushaltsplänen ausgewiesen sind. In Dienststellen, in denen keine Planstellen vorhanden sind und in denen § 17 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein keine Wirksamkeit entfaltet, sind Personalstellen im Sinne des Gesetzes alle Stellen, die in Stellenplänen geführt werden. (3) Grundlage des Frauenförderplans sind eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen, möglichen Beförderungen und durch Abbau wegfallenden Stellen. (4) Der Frauenförderplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben, bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. In den Zielvorgaben ist zumindest ein Frauenanteil vorzusehen, der dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte zu berücksichtigen. (5) In dem Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach § 1 gefördert werden soll. Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen gesperrt werden oder wegfallen sollen, hat der Frauenförderplan Zielvorgaben zu enthalten, nach denen der Frauenanteil zumindest gleich bleibt. (6) An der Erstellung des Frauenförderplans ist die Gleichstellungsbeauftragte von Anfang an zu beteiligen. Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt. (7) Die Frauenförderpläne werden von der Dienststellenleitung in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekannt gemacht. (8) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für die Übergangszeit nach § 26 Abs. 1 . Ist der Frauenförderplan wegen eines Verfahrens nach §§ 52 ff . des Mitbestimmungsgesetzes noch nicht in Kraft, dürfen keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden, die dem bereits aufgestellten Frauenförderplan zuwiderlaufen. (9)
§ 12 Abs. 1 Satz 4 des
Hochschulgesetzes bleibt unberührt. § 12 Teilzeitbeschäftigung(1) Alle Arbeitsplätze sind grundsätzlich auch mit Teilzeitbeschäftigten besetzbar, wenn nicht zwingende dienstliche Belange die Besetzung mit Vollzeitbeschäftigten erfordern. In einer Arbeitsplatzausschreibung ist auf die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. (2) Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angeboten werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die reduzierte Stundenzahl von Teilzeitbeschäftigten ist im Rahmen des Haushaltsrechtes personell auszugleichen. Von Möglichkeiten zur Zusammenfassung mehrerer Reststellen ist Gebrauch zu machen. Beschäftigungsverhältnisse, die die sozialversicherungspflichtige Grenze unterschreiten, dürfen nicht begründet werden. (3) Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihrer beruflichen Entwicklung gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. (4) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeitbeschäftigung an, sind sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vorrangig zu berücksichtigen. (5)
Als Teilzeitbeschäftigung im
Sinne dieses Gesetzes gelten nur auf Dauer angelegte
Beschäftigungen. § 13 Beurlaubung(1) Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstige zulässig befristete Beschäftigungsmöglichkeiten sind vorrangig Beschäftigten anzubieten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soweit dies nicht dem Zweck der Beurlaubung entgegensteht. (2) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend, sofern aus familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte wieder eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. (3)
Für die Beurlaubung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist § 62 des
Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. § 14 Familiengerechte ArbeitszeitIm
Rahmen der gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der
dienstlichen
Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit
Familienpflichten bei Bedarf
geänderte Arbeitszeiten einzuräumen. § 15 Gremienbesetzung(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person. (2)
Sind Organisationen, die
nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder
sonstige gesellschaftliche
Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern
für öffentlich-rechtliche
Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1
entsprechend. § 16 Verbot sexueller Belästigung(1) Sexuelle Belästigung ist verboten. Die Dienststellenleitung bzw. die nach dem Landesdisziplinargesetz zuständige Behörde stellt unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass in Fällen sexueller Belästigung die gebotenen arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. (2)
Aus Anlass von Beschwerden
über sexuelle Belästigung dürfen den
betroffenen Beschäftigten keine Nachteile
entstehen. Insbesondere die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist
nur mit
ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten
zulässig. Bei Verweigerung der Zustimmung
durch die
Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2
bis 4 entsprechend. Abschnitt III Gleichstellungsbeauftragte § 17 GeltungsbereichDie
nachfolgenden Vorschriften
über die Gleichstellungsbeauftragte gelten, soweit in
§ 23 nichts anderes
bestimmt, ist, nicht für die Gleichstellungsbeauftragten in
den Gemeinden,
Kreisen und Ämtern und
an
den Hochschulen. § 18 Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten(1) In allen Dienststellen mit mindestens fünf ständig Beschäftigten ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten ist darüber hinaus eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Frau erfolgen. Die weiblichen Beschäftigten haben ein Vorschlagsrecht. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Die anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen der Gleichstellungsbeauftragten sind ihrer Aufgabe anzupassen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden. (5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können die Bestellung im Einverständnis mit der Gleichstellungsbeauftragten aufheben oder aus gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen. Unterliegt die Dienststelle der Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Dienststelle, kann die Bestellung nur mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle widerrufen werden. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten an einer obersten Landesbehörde kann nur mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur widerrufen werden. Das Arbeitsverhältnis einer Gleichstellungsbeauftragten kann nur unter den Voraussetzungen des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches gekündigt werden. Dies gilt auch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten, wenn seit Beendigung der Bestellung weniger als zwei Jahre verstrichen sind. Vor Versetzung und Abordnung ist sie ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung in gleicher Weise wie die Mitglieder des Personalrats geschützt. (6) Kann die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nicht erfolgen, weil an der Dienststelle keine Frau oder keine zur Übernahme des Amtes bereite Frau beschäftigt ist, so ist die Gleichstellungsbeauftragte der zuständigen übergeordneten Dienststelle zuständig. (7)
Die Absätze 1 bis 5
gelten entsprechend für die Vertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten. § 19 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in Fachangelegenheiten(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereiches zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. (2)
Die Dienststelle hat die
Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass
deren Initiativen,
Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen
berücksichtigt werden können.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Unterlagen, die zur
Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind, Einsicht nehmen. Ihr sind die
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Besprechungen,
Sitzungen
oder Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. § 20 Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in Personalangelegenheiten(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken. Zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist der Gleichstellungsbeauftragten auch in Personalakten Einsicht zu gewähren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren teilnahmeberechtigt, soweit diese nicht durch ein Gremium geführt werden, dessen Zusammensetzung durch Gesetz geregelt ist. Sie ist stimmberechtigt, wenn eine Personalentscheidung von einem Gremium, dessen Zusammensetzung nicht durch Gesetz geregelt ist, durch Abstimmung getroffen wird. (3)
Die Leiterin oder der
Leiter der Dienststelle haben die Gleichstellungsbeauftragte
über die
Beschäftigungsstruktur, insbesondere in den Bereichen, in
denen Frauen nach
Maßgabe der §§ 3 bis 5
unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu
unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt,
Beschäftigten und
Bewerberinnen und Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten
die Dienststelle
zuständig ist, Auskünfte über die
Beschäftigungsstruktur zu erteilen. § 21 Fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen frei. Diese Tätigkeit ist daher nur auf Antrag zu beurteilen. (2)
Die
Gleichstellungsbeauftragte kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an
andere
Gleichstellungsbeauftragte und an das Ministerium für Justiz,
Gleichstellung und Integration
wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit
nicht
personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Regelungen
über die
Schweigepflicht und die Amtsverschwiegenheit bleiben
unberührt. § 22 Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten(1) Verstößt die Dienststelle nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen die §§ 3 bis 8 , 12 , 13 , 15 Abs. 1 oder § 16 , so kann die Gleichstellungsbeauftragte Widerspruch erheben. Sie kann Beschäftigte oder Bewerberinnen und Bewerber davon unterrichten, dass sie Widerspruch erhoben hat. (2) Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte bei einer obersten Landesbehörde, darf die Maßnahme nur auf ausdrückliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur weiterverfolgt werden; das Letztentscheidungsrecht bleibt der jeweiligen obersten Landesbehörde. (3) Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte einer Dienststelle der nachgeordneten Landesverwaltung einer beabsichtigten Personalentscheidung und tritt ihr die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nicht bei, so ist die Entscheidung der Dienststelle einzuholen, die als zuständige übergeordnete Landesbehörde die Dienstaufsicht ausübt. Deren Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen. Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Landesbehörde, gilt Absatz 2 entsprechend. Bei dreistufigem Verwaltungsaufbau hat die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten Dienststelle die Entscheidung der obersten Landesbehörde einzuholen, wenn sie oder er der Auffassung ihrer Gleichstellungsbeauftragten nicht beitritt; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Erhebt die Gleichstellungsbeauftragte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Widerspruch und tritt ihr die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nicht bei, so kann die Gleichstellungsbeauftragte die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte bei der Aufsichtsbehörde ist von dieser zu beteiligen.
§ 23 Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise und Ämter und Hochschulen(1) § 20 sowie § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten auch für die Gleichstellungsbeauftragten, die nach § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung , § 2 Abs. 3 der Kreisordnung sowie § 22a der Amtsordnung zu bestellen sind. In den Gemeinden, Kreisen und Ämtern entscheidet in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 bei Verweigerung der Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte die jeweilig oberste Dienstbehörde abschließend; § 22 findet keine Anwendung. (2)
§ 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in
den Hochschulen nach § 27 des
Hochschulgesetzes . Abschnitt IV Schlussvorschriften § 24 Berichtspflicht(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle vier Jahre über die Durchführung dieses Gesetzes. (2) Im Rahmen des Geltungsbereichs nach § 2 mit Ausnahme der Hochschulen berichten die verwaltungsleitenden Organe den Repräsentativorganen als obersten Entscheidungs- und Überwachungsorganen im Abstand von vier Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes in ihren Bereichen. (3)
Der Bericht gibt Auskunft
über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur
Durchführung dieses Gesetzes,
insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den
Besoldungs-,
Vergütungs- und Lohngruppen. § 25 Änderung des LandesbeamtengesetzesDas Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), wird wie folgt geändert:
§ 26 Übergangsvorschriften(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen. (2)
Gleichstellungsbeauftragte
sind, soweit nicht bereits bestellt, innerhalb der folgenden sechs
Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. § 27 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr.
L 255
S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr.
L 93 S. 28),
zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom
31. Juli 2008
(ABl. EU Nr. L 205 S. 10), der Richtlinie 2000/78/EG
vom
27. November 2000 über die Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG
Nr.
L 303 S. 16) und der Richtlinie 2002/73/EG des
Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung
der
Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in
Bezug
auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15).
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