| Frauenfördergesetz
(FrFG) Sachsen Anhalt In der Fassung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516) Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740) |
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§ 1 ZielsetzungZur
Verwirklichung der
Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen in
Sachsen-Anhalt
entsprechend dem Auftrag des Artikel 34 der Landesverfassung
nach Maßgabe
dieses Gesetzes gefördert, insbesondere zur Verbesserung ihrer
beruflichen
Situation und ihrer beruflichen Entwicklung. Gefördert wird
ebenso die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf für Frauen und Männer. § 2 GeltungsbereichDieses
Gesetz gilt für die
Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, der
kommunalen
Gebietskörperschaften und der anderen, der Aufsicht des Landes
unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie für ihre
Beschäftigten. Für Richterinnen und Richter gilt
dieses Gesetz entsprechend,
soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz nichts
anderes
bestimmen. § 3 StellenausschreibungFrauen
sollen in
Stellenausschreibungen besonders aufgefordert werden, sich zu bewerben.
Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass sie insbesondere Frauen
zu
einer Bewerbung auffordern. Dies gilt vor allem für Stellen in
Bereichen, in
denen Frauen in geringerer Anzahl beschäftigt sind als
Männer. § 4 Stellenbesetzung(1) Bewerberinnen, die nach den Bewerbungsunterlagen über die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen einschließlich der erforderlichen Berufserfahrung verfügen, sind grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. (2) Stellt die Einstellungsbehörde fest, dass eine Bewerberin und ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichqualifiziert sind, ist die Bewerberin einzustellen, wenn der Anteil der Frauen in der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer. Dies gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende Grunde vorliegen, die auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen. (3) Wegen einer bestehenden oder gewünschten Schwangerschaft darf niemand von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden. (4)
Für die Beurteilung der
Eignung, Leistung und Befähigung sind Fähigkeiten und
Erfahrungen aus der
familiären oder sozialen Arbeit zu berücksichtigen,
soweit ihnen für die zu
übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn
Familienarbeit
neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär
bedingte
Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken. § 5 Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Beförderung, Höhergruppierung(1) Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, bei Beförderung und Höhergruppierung gilt § 4 entsprechend. (2)
Teilzeitbeschäftigten
Frauen und Männern sind die gleichen beruflichen
Aufstiegschancen wie
Vollzeitbeschäftigten einzuräumen. § 6 AusbildungFür
die Berufsausbildungsgänge
gelten die §§ 3 und 4 entsprechend. § 7 Fort- und Weiterbildung(1) Frauen ist die Gelegenheit zu geben, sich im Interesse ihrer beruflichen Qualifikation an geeigneten Bildungsmaßnahmen zu beteiligen. Dies gilt besonders für Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. (2) Frauen sind als Referentinnen und Lehrgangsleiterinnen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verstärkt einzusetzen. (3) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind verstärkt als Möglichkeit zu nutzen, dem Gleichstellungsauftrag mehr Beachtung zu verschaffen. Dies gilt vor allem für Bildungsmaßnahmen, die sich an Beschäftigte der Organisations- und Personalstellen, an Beschäftigte in leitenden Positionen und an Personalräte richten, sowie für Veranstaltungen, die auf Leitungsaufgaben vorbereiten, und für die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung. (4)
Beschäftigten mit
Familienaufgaben und Teilzeitbeschäftigten sind Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen so anzubieten, dass ihnen eine
Teilnahme erleichtert
wird. § 7a PersonalabbauDer
Anteil von Frauen bei
Maßnahmen des Personalabbaus innerhalb einer Dienststelle
oder Einrichtung darf
nicht ihren Anteil an den Beschäftigten innerhalb der
Funktion, der Vergütungs-
oder Besoldungsgruppe überschreiten. Dabei sind die Belange
des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Als Maßnahmen des Personalabbaus
gelten auch
Änderungskündigungen unter Vereinbarung einer
niedrigeren Vergütung oder einer
geringeren Arbeitszeit. § 8 Arbeitszeit(1) Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Teilzeitbeschäftigungen sind zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten, soweit zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen. (3) Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, auch von Beschäftigten in leitenden Positionen mit Familienpflichten, ist nach Maßgabe des Absatzes 1 zu entsprechen. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. (4) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung anstreben, sollen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden. (5)
Dem Antrag von
Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer
wöchentlichen Arbeitszeit ist im
Rahmen der personalwirtschaftlichen Möglichkeit zu
entsprechen. § 9 Beurlaubung(1) Beschäftigten, die zur Betreuung von Kindern oder Angehörigen beurlaubt sind, ist durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Möglichkeit einzuräumen, Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten, um die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu erleichtern. Die Teilnahme an einer überwiegend in dienstlichem Interesse liegenden Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. (2) Den Beurlaubten ist möglichst häufig eine Vertretungs- oder Aushilfsstätigkeit anzubieten. (3) Längerfristig beurlaubten Beschäftigten, die bereits mehr als zwei Jahre beurlaubt sind, ist die Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Die sind über das Bildungsangebot zu informieren. Die Dienststelle kann in besonderen Fällen bei rechtzeitigem Antrag vor Beginn der Bildungsveranstaltung den beurlaubten Beschäftigten die Erstattung der notwendigen Auslagen und Kinderbetreuungskosten bewilligen. Durch die Teilnahme an einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme wird die Beurlaubung nicht unterbrochen. (4)
Nach Ende der Beurlaubung
ist die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Wahrung
dienstlicher
Interessen durch Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten,
soweit erwünscht, zu
fördern. § 10 Vertretung von Frauen und Männern in GremienDie
Dienststellen und
Einrichtungen gemäß § 2 haben
darauf hinzuwirken, dass eine hälftige
Besetzung von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder
erhalten wird.
Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Vorstände,
Beiräte,
Verwaltungs- und Aufsichtsräte, kollegiale Organe und
vergleichbare
Gruppierungen unabhängig von ihrer Bezeichnung, soweit die
Dienststellen und
Einrichtungen für deren Mitglieder Berufungs- und
Entsendungsrechte haben. § 11 Berufung in Gremien innerhalb des Landes, Vorschlagsrecht(1) Bei der Berufung von Mitgliedern in Gremien sollen die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 (berufende Stelle), die die Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eigenen oder im Geschäftsbereich einer anderen Dienststelle oder Einrichtung durch Berufungsakt unmittelbar begründet, Frauen und Männer hälftig berücksichtigen. Bestehen Berufungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird. (2) Ist für die Berufung ein Beschluss der Landesregierung erforderlich, gilt der Beschluss als die Mitgliedschaft unmittelbar begründender Akt. (3) Erfolgt eine Berufung auf Grund der Benennung oder des Vorschlags einer vorschlagsberechtigten Stelle, so hat diese für jeden auf sie entfaltenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann mit der persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zu benennen oder vorzuschlagen (Doppelbenennung). Sie ist rechtzeitig zur Doppelbenennung von der berufenden Stelle aufzufordern. Sollte eine Doppelbenennung nicht erfolgen, ist dies schriftlich zu begründen. Die Doppelbenennung kann unterbleiben, wenn
(4) Vorschlagsberechtigte Stellen gemäß Absatz 3 sind
(5)
Benennt eine Stelle
Personen als Mitglieder nur ein Gremium, für das sie selbst
berufende Stelle
ist, so findet an Stelle des Verfahrens nach Absatz 3 das
Verfahren nach
§ 12 Abs. 2 Anwendung. § 12 Berufung in Gremien außerhalb des Landes, Entsendung(1) Die Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 2 (entsendende Stelle) sollen bei der Entsendung von Mitgliedern in Gremien außerhalb des Landes Frauen und Männer hälftig berücksichtigen. Bestehen Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird. (2)
Bei den Vorschlägen ist für
jeden auf die entsendende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau
und ein
Mann zu benennen, soweit Frauen und Männer mit der
persönlichen und fachlichen
Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen.
§ 11 Abs. 3
Satz 4 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend. Den
für die Entsendung
Zuständigen sind durch die Vorschlagsberechtigten schriftliche
Vorschläge zu
unterbreiten. § 13 DurchführungsbestimmungenDie
Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung Bedingungen über das Berufungs-, Vorschlags-
und
Entsendungsverfahren erlassen. § 14 Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte(1) Bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigten im Geschäftsbereich und beim Landesverwaltungsamt ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. (2) Kann bei einer obersten Landesbehörde keine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte nach Absatz 1 bestellt werden, hat die oberste Landesbehörde geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrgenommen werden. Sie kann insbesondere die Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten einer anderen obersten Landesbehörde in deren Einvernehmen zuordnen. (3)
Die Gleichstellungsbeauftragten
sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
sachlichen und
personellen Mitteln auszustatten. § 15 Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden(1) Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie arbeiten mit der Leitstelle für Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt in Angelegenheiten, die die Zielvorstellung des Gesetzes betreffen, zusammen. Sie sind als Stabsstellen direkt der Behördenleitung nachgeordnet. (2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen. Sie sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe mit Ausnahme von Satz 3 Nrn. 7 und 8 an fachliche Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
(3) Den Gleichstellungsbeauftragten sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aus Personalakten sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei Nichteinhaltung ihrer Rechte nach Absatz 2, bei Nichtbeachtung von Formvorschriften dieses Gesetzes oder bei Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes können die Gleichstellungsbeauftragten bei der Behördenleitung Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, einlegen. Über den Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden. (4)
Die
Gleichstellungsbeauftragten sind verpflichtet, über die ihnen
bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
Stillschweigen zu
bewahren. § 16 Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im Landesverwaltungsamt(1) Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragte nimmt innerhalb ihrer Dienststelle die Aufgaben und Rechte entsprechend § 15 wahr. (2) Sie bringt eigene Initiativen und Anregungen in das Verwaltungshandeln ein und achtet darauf, dass Verwaltungsentscheidungen dem Ziel dieses Gesetzes gerecht werden. (3) (weggefallen) (4) Sie steht den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf deren Anforderung bei Fragen zur Umsetzung und Durchsetzung der Frauenpolitik zur fachlichen Beratung zur Verfügung. (5) Sie nimmt nach außen gerichtete Tätigkeiten wahr. Dazu gehören insbesondere:
(6)
Nähere Regelungen zu den
Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den
Regierungspräsidien erlässt die Leitstelle
für Frauenpolitik des Landes
Sachsen-Anhalt. § 17 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte(1) Bei den Dienststellen und Einrichtungen nach § 2 mit mindestens fünf weiblichen Beschäftigten wird eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter von den weiblichen Beschäftigten gewählt. Auf die Wahl von ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten kann in Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften, die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt haben, verzichtet werden. (2) Sind bei einer Dienststelle weniger als fünf Frauen beschäftigt, so sind sie bei der übergeordneten Dienststelle wahlberechtigt. (3) Die Wahlen finden alle vier Jahre statt, erstmals bis spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. (4) Die Wahlberechtigung ist für alle weiblichen Beschäftigten gegeben. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. (5) Wählbar sind alle Beschäftigten im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt . (6) Die Dienststelle hat eine Personalversammlung der weiblichen Beschäftigten einzuberufen, in der die Wahlvorschläge formlos eingebracht werden. (7) Die Dienststelle bestellt zur Durchführung der Wahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Über das Ergebnis der Wahl erstellt die Wahlleitung ein Protokoll, das unverzüglich nach der Wahl für mindestens drei Wochen auszuhängen ist. (8) Die Gleichstellungsbeauftragten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. (9) Die regelmäßige Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder wenn die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. (10) Die für Personalratsmitglieder geltenden Schutzbestimmungen sind für die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend anzuwenden. (11) Für die Fälle des vorzeitigen Ausscheidens der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin, insbesondere bei
sind Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen beziehen sich nur auf das freigewordene Amt. (12) Für die Fälle der Zusammenlegung oder Trennung von Dienststellen sind Neuwahlen durchzuführen. (13) Für die nach den Absätzen 11 und 12 erforderlichen Wahlen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Nachwahlen erstrecken sich zeitlich auf die verbleibende Wahlperiode. (14)
Von den weiblichen
Beschäftigten des Verfassungsschutzes wird in der
dafür zuständigen Abteilung
im Ministerium des Innern eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
oder
ein ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter sowie deren
Stellvertreterin
oder Stellvertreter gewählt. § 18 Aufgaben und Rechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten(1) Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen die weiblichen Beschäftigten in Einzelfällen zur beruflichen Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen. (2) Sie arbeiten mit den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen und unterrichten diese über Missstände und Benachteiligungen in der Dienststelle, die die Gleichberechtigung betreffen. (3) Ihre Aufgaben und Rechte nach diesem Gesetz nehmen sie während der Dienstzeit wahr. Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten üben die Aufgaben nach diesem Gesetz unentgeltlich aus. Die Dienststelle hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihre Tätigkeit darf nicht zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdeganges führen. Die für Personalratsmitglieder geltenden Entlastungsregelungen sind für die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend anzuwenden. (4)
Sie haben während ihrer
regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom
Dienst unter Fortzahlung
der Bezüge für mindestens 1 Woche im Jahr zur
Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die von der Landeszentrale für
politische Bildung als
geeignet anerkannt sind. § 18a Gleichstellungsbeauftragte in den KommunenDie
gemäß § 74
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und
§ 64 Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten
nehmen
neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben die
Aufgaben und Rechte
nach § 15 Abs. 2 wahr.
§ 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 19 Gleichstellungsbeauftragte an den HochschulenFür
die
Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen gilt dieses Gesetz,
soweit keine
besonderen Regelungen vorliegen. Der berufliche Werdegang von
Gleichstellungsbeauftragten darf durch die Ausübung ihrer
Funktion nicht
beeinträchtigt werden. § 20 Frauenförderplan(1) Oberste Landesbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Verwaltung im Geltungsbereich des § 2 , die nicht in den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde fallen, haben für ihren Geschäftsbereich einen Frauenförderplan zu erstellen (2) Die haupt- und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wirken bei der Erstellung und Umsetzung des Frauenförderplanes mit. Mit der bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist das Benehmen herzustellen. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten ist ihre Stellungnahme dem Frauenförderplan beizufügen. (3)
Die Frauenförderpläne enthalten
für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben bezogen auf
die Erhöhung des
Anteils der Frauen bei Einstellungen und Beförderung in den
einzelnen
Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen, in denen sie
unterrepräsentiert
sind. Es sind mehr als die Hälfte der zu besetzenden Stellen
innerhalb der
Funktionen, Vergütungs- oder Besoldungsgruppen, in denen
Frauen
unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen
vorzusehen. § 20aweggefallen
§ 20b Staatliche LeistungsgewährungBei
der Gewährung von
freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei
der
Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur
Herstellung der
Chancengleichheit für Frauen und zur
Familienförderung berücksichtigt. § 21 Berichterstattung und FortschreibungDie
Landesregierung legt dem
Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die
Umsetzung dieses Gesetzes vor. § 22 In-Kraft-TretenDieses
Gesetz tritt am Tage
nach seiner Verkündung in Kraft. |