Gesetz
zur
Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im
öffentlichen Dienst im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz
- SächsFFG)
Vom 31. März 1994
(SächsGVBl. S. 684) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 375) ; In-Kraft-Treten 11.07.2009 | ||||||||||||||||||
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§ 1 GeltungsbereichDieses
Gesetz gilt für
Behörden, Gerichte und sonstige öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen
des Freistaates Sachsen, die kommunalen Träger der
Selbstverwaltung sowie die
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des
öffentlichen Rechts. § 2 GesetzeszielZur
Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern im
öffentlichen Dienst im Freistaat
Sachsen werden Beschäftigte nach Maßgabe dieses
Gesetzes unter Beachtung des
Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (
Artikel 33
Abs. 2 des Grundgesetzes ) gefördert. Ziel der
Förderung ist auch, in
stärkerem Maße der Unterrepräsentanz von
Frauen zu begegnen, soweit sie in
einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als
Männer. Bei der
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im
öffentlichen Dienst
im Freistaat Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit
Behinderung zu
berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu
beseitigen. Hierzu sind
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von
Frauen mit Behinderung, die dem
Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen,
zulässig und zu
fördern. § 3 Begriffsbestimmungen(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht die Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht. (2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Stellen sowie die Gerichte, die Hochschulen und die Schulen. Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände bilden unter Ausschluss der Eigenbetriebe jeweils eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Eigenbetriebe gelten als selbstständige Dienststellen. Abweichend von Satz 1 gelten die Stellen der Polizei nach § 68 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Für den Begriff der Dienststellenleitung gilt § 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes . (4)
Bereiche im Sinne dieses
Gesetzes sind die jeweiligen Lohngruppen, Vergütungsgruppen
und
Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn oder Berufsfachrichtung. § 4 Frauenförderplan(1) In jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist für jeweils vier jahre ein Frauenförderplan zu erstellen, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist. Die Personalverwaltung erarbeitet den Frauenförderplan unter frühzeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten und legt ihn der Dienststellenleitung zur Genehmigung vor. Er muss die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben, die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplanes entwickeln. Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten. (2) Der Frauenförderplan muss auch die statistischen Angaben ( § 5 ) auswerten und vorhandene Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Bereichen darstellen und begründen. (3) Der genehmigte vierjährige Frauenförderplan ist in der Dienststelle zu veröffentlichen. (4)
Soweit der Frauenförderplan
nicht verwirklicht worden ist, hat die Dienststelle die Gründe
dafür im Rahmen
der nach zwei Jahren fälligen Anpassung und bei Aufstellung
des nächsten Frauenförderplans
gegenüber der Frauenbeauftragten darzulegen und in der
Dienststelle zu
veröffentlichen. § 5 Statistische Angaben(1) Die Dienststelle erfasst in den einzelnen Bereichen jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer
(2) Das nach Ziffer VIII Nr. 5 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung, für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Vorschriften zu erlassen über
§ 6 Stellenausschreibung(1) Stellenausschreibungen dürfen sich weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung veranlasst werden. (2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen. (3)
Absatz 1 gilt auch für
Ausschreibung von Ausbildungsplätzen. § 7 Vorstellungsgespräch(1) Soweit in Bereichen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen zum Vorstellungsgespräch auch alle Bewerberinnen eingeladen werden, die nach den eingereichten Bewerbungsunterlagen die für die Stelle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. (2)
Fragen nach einer
bestehenden Schwangerschaft und der Bewältigung der
Familienaufgaben sind
unzulässig. § 8 Einstellung, beruflicher Aufstieg(1) Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle nach Maßgabe der Zielvorgaben des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung
und der Unterrepräsentanz der Frauen zu begegnen, deren Anteil zu erhöhen. (2)
Für die Beurteilung der
Eignung sind Erfahrungen und Fähigkeiten auch aus
ehrenamtlicher Tätigkeit im
Sozialbereich und aus der Betreuung von Kindern oder
Pflegebedürftigen
einzubeziehen, soweit diese Erfahrungen und Fähigkeiten
für die zu
übertragenden Aufgaben und die fachlichen Leistungen erheblich
sind. § 9 Fortbildung(1) Frauen sind bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen. (2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. (3) Die Themen Frauendiskriminierung und Frauenförderung sind Teil von Fortbildungsprogrammen. Sie sind insbesondere bei Veranstaltungen für Beschäftigte mit Leitungsfunktionen vorzusehen. (4) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsveranstaltungen zu gewinnen. (5)
Fortbildungsmaßnahmen
sollen räumlich und zeitlich so angeboten werden, dass
Beschäftigte mit
Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigte daran teilnehmen
können. Möglichkeiten
der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden. § 10 Familiengerechte ArbeitszeitIm
Rahmen der gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und nach
Maßgabe
der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall
Beschäftigten mit
Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und
wöchentliche Arbeitszeiten
einzuräumen. § 11 Teilzeitbeschäftigung(1) Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Es ist sicherzustellen, dass sich daraus für die Beschäftigten der Dienststelle keine Mehrbelastungen ergeben. (2) Wird eine Ermäßigung der Arbeitszeit beantragt, so sind die Beschäftigten auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie auf beamtenrechtliche und tarifrechtliche Regelungen. Die Dienststelle hat eine Ablehnung des Antrages schriftlich zu begründen. (3) Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) werden nicht auf Dauer begründet. (4)
Teilzeitbeschäftigten ist
nach Ablauf des Zeitraumes, für den die
Ermäßigung der Arbeitszeit gewährt worden
ist, ein Vollzeitarbeitsplatz unter Wahrung der bisherigen Funktion
anzubieten.
Teilzeitbeschäftigte, die eine vorzeitige Rückkehr
auf einen
Vollzeitarbeitsplatz anstreben, sollen bei gleichwertiger Eignung,
Befähigung
und fachlicher Leistung bei der Besetzung von
Vollzeitarbeitsplätzen vorrangig
berücksichtigt werden. Satz 2 gilt entsprechend
für Teilzeitbeschäftigte,
die erstmals eine Vollzeitbeschäftigung anstreben. § 12 Beurlaubung, Wiedereinstieg(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründe beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehört ihre Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot von besonderen Veranstaltungen, die den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern und eine Weiterqualifikation ermöglichen. (2) Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teilnahme an einer Fortbildung während einer Beurlaubung nicht gewährt. Notwendige Auslagen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung erstattet. (3) Befristete Beschäftigungsmöglichkeiten (Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) sollen auf Antrag vorrangig beurlaubten Beschäftigten angeboten werden, soweit eine Beschäftigung während der Beurlaubung zulässig ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht widerspricht. (4) Wird eine Beurlaubung beantragt, so sind die Beschäftigten auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie auf beamtenrechtliche und tarifrechtliche Regelungen. (5)
Beurlaubten Beschäftigten
ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beurlaubung
gewährt worden ist, ein
Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz unter Wahrung der bisherigen
Funktion
anzubieten. Beurlaubte Beschäftigte, die eine vorzeitige
Rückkehr auf einen
Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz anstreben, sind bei der Besetzung
von Voll-
oder Teilzeitarbeitsplätzen bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher
Leistung vorrangig zu berücksichtigen. § 13 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingter Beurlaubung(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten ist nur notwendig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich auch nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. (2)
Entsprechendes gilt für die
Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine
regelmäßige
Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung und der
Teilzeitbeschäftigung ist damit
nicht verbunden. § 14 Tarifvertragliche VereinbarungRegelungen
für Arbeitnehmer
entsprechend den §§ 142 und 143 des
Beamtengesetzes für den Freistaat
Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992
(SächsGVBl. S. 615) bleiben
tarifvertraglicher Vereinbarung vorbehalten. § 15 Gremien(1) Die Dienststellen haben bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken. (2)
Gremien im Sinne des Absatzes 1
sind insbesondere Beiräte, beratende Ausschüsse,
Verwaltungs- und
Aufsichtsräte. § 16 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz(1) Sexuelle Belästigung ist jede erkennbar unerwünschte sexuell bestimmte körperliche oder verbale Verhaltensweise, die die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz beeinträchtigt. (2) Die Dienststellen sind verpflichtet, sexuellen Belästigungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. (3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein Dienstvergehen oder eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. (4) Beschwerden über sexuelle Belästigungen nimmt die Frauenbeauftragte entgegen. Sie berät und unterstützt die beschwerdeführende Person bei der Bewältigung und der Folgen der Belästigung und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie leitet die Beschwerde bei Einwilligung der beschwerdeführenden Person an die Dienststellenleitung weiter. Diese ist verpflichtet, die zur Überprüfung der Beschwerde erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und bei festgestellter sexueller Belästigung die im Einzelfall angemessenen disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. (5)
Beschwerden über sexuelle
Belästigungen dürfen nicht zur Benachteiligung der
belästigten Person führen. § 17 BerichtspflichtDie
Staatsregierung legt dem
Landtag alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die
Situation der Frauen
in den in § 1 genannten Verwaltungen und
über die Anwendung dieses
Gesetzes vor. Die Staatsministerien haben dazu die erforderlichen
Angaben zu
machen. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. § 18 Bestellung, Widerruf(1)
In jeder Dienststelle, in
der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, hat die
Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen
Beschäftigten eine Frauenbeauftragte
zu bestellen. Für eine Dienststelle, bei der die Voraussetzung
des
Satzes 1 nicht gegeben ist, ist die Frauenbeauftragte der
nächsthöheren
Dienststelle zuständig. In den Gemeinden, Landkreisen und
anderen
Gemeindeverbänden mit mehr als zehn nicht nur
vorübergehend beschäftigten
Frauen wird je eine Frauenbeauftragte bestellt. In den Gemeinden und
Landkreisen können die Aufgaben der Frauenbeauftragten von der
nach § 64
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) vom 21. April
1993 (SächsGVBl. S. 301) oder § 60
Abs. 2 der Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom
19. Juli 1993 (SächsGVBl.
S. 577) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten
wahrgenommen werden. Entsprechendes gilt in den Hochschulen
für die Gleichstellungsbeauftragte nach § (2) Für jede Frauenbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Vorschriften über die Frauenbeauftragte gelten für die Stellvertreterin entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist. (3) Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden. (4) Die Frauenbeauftragte wird für vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen. (5) Die Bestellung zur Frauenbeauftragten erlischt durch ihr Ausscheiden aus der Dienststelle oder durch Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 3. Die Dienststellenleitung kann die Bestellung zur Frauenbeauftragten nur auf deren Verlangen oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten widerrufen. (6)
§ 121 Abs. 2 und
3 des Sächsischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. § 19 Rechtsstellung(1) Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. Sie wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Die Frauenbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. (2) Die Frauenbeauftragte wird von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Die Frauenbeauftragte darf bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten entsprechend. (4)
Die Frauenbeauftragte ist
verpflichtet, über die ihr bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen
persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten
und anderen Angelegenheiten, die
ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach vertraulich zu behandeln sind,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt über die Zeit
ihrer Bestellung
hinaus. § 20 Aufgaben(1) Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei allen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen betreffen. Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in
Die Rechte des Personalrats, Richterrats und Präsidialrats bleiben unberührt. (2)
Die Frauenbeauftragte
entwickelt eigene Initiativen zur Durchführung dieses Gesetzes
und zur
Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen sowie der
Vereinbarkeit von
Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren
Aufgaben gehört auch die Beratung
und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei
beruflicher Förderung und
Beseitigung von Benachteiligung. § 21 Befugnisse(1) Die Frauenbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Personalakten darf die Frauenbeauftragte nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten einsehen. (2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. (3) Der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich die Gelegenheit zur Teilnahme an den Besprechungen nach § 71 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zu geben. Soweit persönliche Angelegenheiten behandelt werden, ist die Teilnahme nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (4)
Die Frauenbeauftragte ist
berechtigt, Sprechstunden und Versammlungen abzuhalten, die
Beschäftigten zu
unterrichten und zu beraten sowie Wünsche, Anregungen und
Beschwerden
entgegenzunehmen. § 22 Beanstandungsrecht(1) Verstöße der Dienststelle gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden. Die Beanstandung soll spätestens eine Woche nach Unterrichtung der Frauenbeauftragten über die Maßnahme erfolgen. (2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung. Sie hat die beanstandete Maßnahme oder ihre Durchführung bis zu ihrer Entscheidung aufzuschieben. Hält sie die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen oder die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfalle zu berücksichtigen. Andernfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der Frauenbeauftragten die Ablehnung der Entscheidung zu begründen. (3)
Die Frauenbeauftragte einer
nachgeordneten Dienststelle kann zu einer nach ihrer Auffassung
fehlerhaften
Entscheidung über die Beanstandung nach rechtzeitiger
Unterrichtung ihrer
Dienststellenleitung die nächsthöhere Dienststelle um
eine rechtliche
Stellungnahme bitten und diese in ihrer Dienststelle unter Beachtung
des
Dienst- und des Datenschutzrechts bekannt geben. In beiden
Fällen ist die
schriftliche Einwilligung der durch die beanstandete Maßnahme
unmittelbar
Betroffenen erforderlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt
werden. Die
nächsthöhere Dienststelle hat der Bitte um
Rechtsauskunft zu entsprechen. Deren
weitere Entscheidung und die Rechtswirkung der beanstandeten
Maßnahme richten
sich unabhängig von diesem Verfahren nach den geltenden
Vorschriften. § 23
weggefallen § 24 In-Kraft-TretenDieses
Gesetz tritt am Tage
nach seiner Verkündung in Kraft. |